Rechtssatz RS0012303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012303
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Rechtssatz
Wenn der Kläger in Erfüllung seiner sittlichen Pflicht als Ehemann die Absicht, seiner Frau ein Grabmal zu errichten, zu verwirklichen begonnen hat, kann seine Anspruchsberechtigung nach § 12 Abs 1 Z 5 EKHG nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil neben ihm auch seine mj Kinder als Erben der Getöteten in Betracht kommen. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs 1 Z 5 EKHG zeigt, daß die Anspruchsberechtigung dem Schädiger gegenüber nicht ausschließlich nach § 549 ABGB beurteilt werden kann.Wenn der Kläger in Erfüllung seiner sittlichen Pflicht als Ehemann die Absicht, seiner Frau ein Grabmal zu errichten, zu verwirklichen begonnen hat, kann seine Anspruchsberechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, EKHG nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil neben ihm auch seine mj Kinder als Erben der Getöteten in Betracht kommen. Der letzte Halbsatz des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, EKHG zeigt, daß die Anspruchsberechtigung dem Schädiger gegenüber nicht ausschließlich nach Paragraph 549, ABGB beurteilt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012303
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0080OB00187_7200000_001