Rechtssatz RS0012314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012314
Entscheidungsdatum
08.03.1990
Rechtssatz
Ein - vom Verbot des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nicht erfaßter - Vertrag über die Teilung des Nachlasses kann sich dementsprechend nur auf das zum - einstigen - Nachlaß gehörende Vermögen beziehen, nicht aber darin bestehen, daß ein Teil auf sein Erbrecht zugunsten des anderen Teils verzichtet und dieser hiefür ein Entgelt leistet.Ein - vom Verbot des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nicht erfaßter - Vertrag über die Teilung des Nachlasses kann sich dementsprechend nur auf das zum - einstigen - Nachlaß gehörende Vermögen beziehen, nicht aber darin bestehen, daß ein Teil auf sein Erbrecht zugunsten des anderen Teils verzichtet und dieser hiefür ein Entgelt leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012314
Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0070OB00531_9000000_001