Entscheidungsgründe:
Gerold M*** und die Beklagte sind Geschwister. Sie haben am 17.1.1983 folgende Vereinbarung geschlossen:
"Erb-Anzahlung an Frau Rosemarie W***!
Frau Rosemarie W***, geb. M***, erhielt am 20.11.1981 S 100.000,-- und am 31.12.1982 S 120.000,-- als Erb-Vorauszahlung! Frau Rosemarie W*** verpflichtet sich, mit diesen von ihrem Bruder Gerold M*** geleisteten Zahlungen über Verlangen von Herrn M***, eine Erbverzichtserklärung auf notariellem Weg, zugunsten ihres Bruders bzw. dessen Rechtsnachfolgers zu unterzeichnen. Dafür gewährt Herr M*** bzw. dessen Rechtsnachfolger, die abgemachte jährliche Zahlung von S 120.000,-- als Erbzahlung zu leisten. Die Zahlung hat monatlich mit je S 10.000,-- zu erfolgen. Sie kann jedoch bei Stillständen der Maschinen um 1/4 Jahr gestundet werden. Die Summe von S 120.000,-- muß jedoch am Ende eines Kalenderjahres einbezahlt sein. Die Wertsicherung erfolgt nach dem Verbraucherindex des Österreichischen Statistischen Zentralamtes Wien (Basiszahl Jänner 1983), wobei Schwankungen im Gesamtausmaß bis zu 10 % unberücksichtigt bleiben. Bei eventuellem Ableben von Frau Rosemarie W*** bzw. ihrem Bruder Gerold M*** verpflichten sich die Rechtsnachfolger, diese im Vertrag festgelegten Punkte einzuhalten. Diese Erbverzichtserklärung, die von Frau R. W***
unterzeichnet wurde, bezieht sich nur auf Güter, Grundstücke und andere Besitztümer, die bis zum 31.12.1982 im Besitz von Frau Emma M*** waren.
Die beiden Vertragspartner erklären sich mit diesem Schreiben einverstanden und unterfertigen dieses Schreiben im Beisein von zwei Zeugen."
Im Hinblick auf diese Vereinbarung hat Gerold M*** Zahlungen im Ausmaß von S 270.000,-- an die Beklagte geleistet.
Gerold M***, über dessen Vermögen inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, begehrt die Rückzahlung dieses Betrages. Die Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig, die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert.Gerold M***, über dessen Vermögen inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, begehrt die Rückzahlung dieses Betrages. Die Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig, die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Mit Übergabsvertrag vom 31.7.1985 habe die Beklagte von ihrer Mutter Anteile an jener Liegenschaft, auf der sie und Gerold M*** nach ihrer Mutter das Stickereigewerbe betrieben, eine Stickmaschine sowie zwei Nachstickmaschinen erhalten. Gerold M*** sei Miteigentümer der Liegenschaft und Eigentümer von vier weiteren Stickmaschinen. Anstelle der ihr übergebenen Maschine habe die Beklagte im Einverständnis mit ihrem Bruder eine diesem gehörende benützt.
Am 9.6.1987 habe Gerold M*** der Beklagten das Betreten des Betriebes und das Weitersticken auf der Maschine unmöglich gemacht, indem er einerseits die Schlösser des Stickereilokals ausgewechselt und andererseits alle Maschinen für sich selbst in Anspruch genommen habe. Durch das Verhalten des Gerold M*** sei der Beklagten ein monatlicher Schaden von S 70.000,--, für die Zeit von Juni bis Dezember 1987 sohin von S 420.000,-- zuzüglich 20 % Ust. entstanden. Die Beklagte wende diesen Schaden aufrechnungsweise ein. Gerold M*** bringt dagegen vor, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Stickmaschine zu benützen. Es habe ihr deshalb der geltend gemachte Schaden nicht entstehen können. Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit S 270.000,-- zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten dagegen nicht zu Recht bestehe, und daß die Beklagte daher schuldig sei, Gerold M*** S 270.000,-- s.A. zu bezahlen; ein Zinsenmehrbegehren wies es - unbekämpft - ab. Zur Klageforderung traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen:
Emma M***, die Mutter der Streitteile, hatte mit ihrem inzwischen verstorbenen Mann einen Stickereibetrieb aufgebaut. Um Gerold M***, der im Betrieb mitarbeitete, im Betrieb zu halten, stimmte sie einem Ankauf von weiteren Stickmaschinen durch Gerold M*** zu. Da die Geschäftslage ausgezeichnet war, wollte auch die Beklagte an den Gewinnen teilhaben. Gerold M*** erklärte sich bereit, der Beklagten etwas zukommen zu lassen. Es war beabsichtigt, daß die Beklagte auf ihren Erbteil verzichtet und Gerold M*** in Ansehung dieses Verzichts an die Beklagte Zahlungen leistet. Die Beklagte war damit einverstanden. Sie erhielt von Gerold M*** am 20.5.1981 S 100.000,-- und am 31.12.1982 S 120.000,-- als "Erbvorauszahlung". Schließlich kam es zur Vereinbarung vom 17.1.1983. Diese war dem Kläger insoweit recht, als er im Fall des Todes der Mutter der Streitteile nicht eine größere Summe hätte zahlen müssen und glaubte, dies ratenweise erledigen zu können. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht zum Klagebegehren die Ansicht, die Vereinbarung vom 17.1.1983 verstoße zwar nicht gegen § 879 Abs 2 Z 3 ABGB, sie sei aber nach § 879 Abs 1 nichtig, so daß der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge habe.Emma M***, die Mutter der Streitteile, hatte mit ihrem inzwischen verstorbenen Mann einen Stickereibetrieb aufgebaut. Um Gerold M***, der im Betrieb mitarbeitete, im Betrieb zu halten, stimmte sie einem Ankauf von weiteren Stickmaschinen durch Gerold M*** zu. Da die Geschäftslage ausgezeichnet war, wollte auch die Beklagte an den Gewinnen teilhaben. Gerold M*** erklärte sich bereit, der Beklagten etwas zukommen zu lassen. Es war beabsichtigt, daß die Beklagte auf ihren Erbteil verzichtet und Gerold M*** in Ansehung dieses Verzichts an die Beklagte Zahlungen leistet. Die Beklagte war damit einverstanden. Sie erhielt von Gerold M*** am 20.5.1981 S 100.000,-- und am 31.12.1982 S 120.000,-- als "Erbvorauszahlung". Schließlich kam es zur Vereinbarung vom 17.1.1983. Diese war dem Kläger insoweit recht, als er im Fall des Todes der Mutter der Streitteile nicht eine größere Summe hätte zahlen müssen und glaubte, dies ratenweise erledigen zu können. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht zum Klagebegehren die Ansicht, die Vereinbarung vom 17.1.1983 verstoße zwar nicht gegen Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB, sie sei aber nach Paragraph 879, Absatz eins, nichtig, so daß der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge habe.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten, soweit sich diese gegen die Klageforderung richtete, nicht Folge, sondern bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang (Punkt 1 und 3 des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung) als Teilurteil (§ 391 Abs 2 ZPO): Sie sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Im übrigen gab sie der Berufung Folge und hob das Urteil der ersten Instanz in seinem Ausspruch über die Gegenforderung und hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der Vertrag vom 17.1.1983 sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes unter den Tatbestand des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB zu subsumieren. Unter "Veräußerung" im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur jedes auf Übertragung und Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft, auch Teilung, unter der sich eine Veräußerung verberge, zu verstehen, sondern auch die Aufgabe des Rechtes. Es sei deshalb auch ein Verzichtsvertrag eines potentiellen Erben mit demjenigen, zu dessen Gunsten verzichtet werden soll, bezüglich des künftigen Erbrechtes ungültig. Nach dem Inhalt des Vertrages sei davon auszugehen, daß sich die Beklagte ihren Erbschaftsverzicht habe abfinden lassen und somit ihr Erbrecht entgeltlich habe aufgeben wollen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der die Nichtigkeit begründenden Norm müsse auch als Rechtsfolge der Kondiktionsanspruch des Gerold M*** auf Rückforderung der von ihm geleisteten Zahlungen bejaht werden. Die Entscheidung der ersten Instanz könne als Teilurteil bestätigt werden, weil zwischen der Klageforderung und der geltend gemachten Gegenforderung - hinsichtlich der der festgestellte Sachverhalt zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung sich als nicht ausreichend erweise, so daß die Sache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen gewesen sei - kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Die Zulässigkeit der Revision sei hinsichtlich des Teilurteils zu bejahen gewesen, weil zur Frage der Auslegung des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB eine jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der Rechtskraftvorbehalt iS des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie auszusprechen gewesen. Der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist unangefochten geblieben.Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten, soweit sich diese gegen die Klageforderung richtete, nicht Folge, sondern bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang (Punkt 1 und 3 des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung) als Teilurteil (Paragraph 391, Absatz 2, ZPO): Sie sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Im übrigen gab sie der Berufung Folge und hob das Urteil der ersten Instanz in seinem Ausspruch über die Gegenforderung und hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der Vertrag vom 17.1.1983 sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes unter den Tatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB zu subsumieren. Unter "Veräußerung" im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur jedes auf Übertragung und Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft, auch Teilung, unter der sich eine Veräußerung verberge, zu verstehen, sondern auch die Aufgabe des Rechtes. Es sei deshalb auch ein Verzichtsvertrag eines potentiellen Erben mit demjenigen, zu dessen Gunsten verzichtet werden soll, bezüglich des künftigen Erbrechtes ungültig. Nach dem Inhalt des Vertrages sei davon auszugehen, daß sich die Beklagte ihren Erbschaftsverzicht habe abfinden lassen und somit ihr Erbrecht entgeltlich habe aufgeben wollen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der die Nichtigkeit begründenden Norm müsse auch als Rechtsfolge der Kondiktionsanspruch des Gerold M*** auf Rückforderung der von ihm geleisteten Zahlungen bejaht werden. Die Entscheidung der ersten Instanz könne als Teilurteil bestätigt werden, weil zwischen der Klageforderung und der geltend gemachten Gegenforderung - hinsichtlich der der festgestellte Sachverhalt zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung sich als nicht ausreichend erweise, so daß die Sache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen gewesen sei - kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Die Zulässigkeit der Revision sei hinsichtlich des Teilurteils zu bejahen gewesen, weil zur Frage der Auslegung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB eine jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der Rechtskraftvorbehalt iS des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie auszusprechen gewesen. Der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist unangefochten geblieben.
Die Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 2 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.Die Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.