Rechtssatz RS0016773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016773
Entscheidungsdatum
08.03.1990
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, wie gewiß oder ungewiß die erhoffte Erbschaft, das erhoffte Vermächtnis oder der erhoffte Pflichtteil sind. Das Gesetz verbietet solche Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Zweckbestimmung derselben schlechthin. auch ein noch so großes aleatorisches Element in einem solchen Rechtsgeschäft vermag an der Nichtigkeit desselben nicht zu ändern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 645/84
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 645/84
- 7 Ob 531/90
Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 531/90
Auch; Beisatz: Das Verbot der Veräußerung erfaßt entgeltliche oder unentgeltliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, auch die Aufgabe eines Rechtes. (T1) Veröff: NZ 1992,70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016773
Dokumentnummer
JJR_19840906_OGH0002_0060OB00645_8400000_001