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Rechtssatz RS0016774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016774

Geschäftszahl

6Ob59/65; 7Ob531/90; 5Ob146/02k; 9Ob92/24f

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Rechtssatz

Der bei Lebzeiten des Erblassers zwischen einem Erb- und einem Pflichtteilsberechtigten geschlossene Vertrag über die Überlassung eines Grundstückes aus dem erhofften Nachlaß an den Pflichtteilsberechtigten mit der Verpflichtung, es auf Verlagen des erben auf seine Kosten durch einen Geometer teilen und ihm eine Hälfte herauszugeben, ist nichtig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/65
    Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 59/65
    Veröff: EvBl 1966/50 S 68
  • 7 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 531/90
    nur: Der bei Lebzeiten des Erblassers zwischen einem Erb- und einem Pflichtteilsberechtigten geschlossene Vertrag über die Überlassung eines Grundstückes aus dem erhofften Nachlaß an den Pflichtteilsberechtigten ist nichtig. (T1) Beisatz: Nicht dagegen gehört zur Veräußerung - und ist damit auch nicht von diesem Verbot umfaßt - ein Vertrag über die Teilung des Nachlasses, soweit sich nicht darunter in Wahrheit eine Veräußerung verbirgt. (T2) Veröff: NZ 1992,70
  • 5 Ob 146/02k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 146/02k
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB. (T3)
  • 9 Ob 92/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 92/24f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016774

Im RIS seit

17.02.1965

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19650217_OGH0002_0060OB00059_6500000_001