Rechtssatz RS0012336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012336
Geschäftszahl
2Ob538/57; 8Ob568/91
Entscheidungsdatum
20.06.1991
Rechtssatz
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 796 ABGB stellt trotz seiner Regelung im Zusammenhang mit dem Erbrecht keinen erbrechtlichen Anspruch dar; er wird daher von einem vertraglichen Verzicht auf Erbrecht und Vorausvermächtnis nicht umfaßt.Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Paragraph 796, ABGB stellt trotz seiner Regelung im Zusammenhang mit dem Erbrecht keinen erbrechtlichen Anspruch dar; er wird daher von einem vertraglichen Verzicht auf Erbrecht und Vorausvermächtnis nicht umfaßt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 538/57
Entscheidungstext OGH 20.02.1958 2 Ob 538/57
- 8 Ob 568/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 568/91
Vgl auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der vollständigen Feststellung des Nachlaßvermögens und demgemäß ein Anspruch auf Teilname an der Schätzung und Inventarisierung des Nachlaßvermögens kann daher nicht verneint werden. (T1) = NZ 1992,272
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012336
Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0020OB00538_5700000_001