Rechtssatz RS0012339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012339
Geschäftszahl
3Ob531/79; 6Ob701/81
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Wenn der Empfänger einer Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht wirksam verpflichten kann, wie z.B. eine Erbseinsetzung, so rechtfertigt der Nichteintritt des erwarteten Verhaltens eine Kondiktion nach § 1435 ABGB.Wenn der Empfänger einer Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht wirksam verpflichten kann, wie z.B. eine Erbseinsetzung, so rechtfertigt der Nichteintritt des erwarteten Verhaltens eine Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012339
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0030OB00531_7900000_001