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Rechtssatz RS0012363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012363

Geschäftszahl

7Ob675/80; 5Ob693/81

Entscheidungsdatum

20.10.1981

Rechtssatz

Fehlt es an einer Erbeinsetzung, so liegt kein in "gehöriger Form" errichtetes Testament vor. Allerdings ist es hiebei nicht erforderlich, daß die Erbeinsetzung ausdrücklich als solche bezeichnet wird; vielmehr genügt bereits, daß der Verfügung der Wille des Erblassers, eine bestimmte oder bestimmbare Person als Erben zu bedenken, zweifelsfrei entnommen werden kann. Es ist also zumindest die Bestimmbarkeit des Erben erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 675/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 675/80
  • 5 Ob 693/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 693/81
    nur: Fehlt es an einer Erbeinsetzung, so liegt kein in "gehöriger Form" errichtetes Testament vor. Allerdings ist es hiebei nicht erforderlich, daß die Erbeinsetzung ausdrücklich als solche bezeichnet wird; vielmehr genügt bereits, daß der Verfügung der Wille des Erblassers, eine bestimmte Person als Erben zu bedenken, zweifelsfrei entnommen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012363

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_0070OB00675_8000000_002