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Rechtssatz RS0012377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012377

Geschäftszahl

6Ob699/85

Entscheidungsdatum

14.11.1985

Rechtssatz

Eine letztwillige Anordnung, wonach der Erblasser sein Vermögen "jemanden von seiner Verwandtschaft hinterläßt, der sich um sein Begräbnis und Grab kümmert", ist weder durch eine Vielzahl von Verwandten noch dadurch unbestimmt, daß ein künftiges Dauerverhalten zur weiteren Bedingung gemacht und nicht geregelt wurde, was bei Nichterbringung dieses Verhaltens geschehen soll. Die Bedingung, sich um das Grab zu kümmern ist als auflösende anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 699/85
    JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012377

Im RIS seit

14.11.1985

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_001