Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Berufung des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht begründete seine Ansicht über die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung der Rosina C damit, daß "im Zeitpunkt deren Todes, also des Erbanfalles", der Erbe nicht bestimmbar war, es aber notwendig sei, daß die zum Erben eingesetzte Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit Bestimmtheit ermittelt werden könne. Die Möglichkeit, die letztwillige Verfügung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen, sodaß der Erbanfall erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung erfolge, ändere nichts daran, daß die als Erbe in Frage kommende Person bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmbar sein müsse, der Erbanfall aber außerdem von der Erfüllung einer Bedingung abhängig und diese Bedingung erst nach dem Tode des Erblassers zu erfüllen sei.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Unstrittig ist, daß die Person des Erben vom Erblasser selbst bestimmt werden muß (§§ 564, 565 ABGB). Dabei ist hinsichtlich der Erfordernisse der Bestimmtheit ebenfalls unstrittig, daß die Person des Erben nicht namentlich genannt sein muß, sondern Bestimmbarkeit genügt (Weiss im Klang-Kommentar 2 III, 257; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu §§ 564, 565; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 II 302; EvBl. 1980/59, S 212). Dies wird auch vom Berufungsgericht nicht angezweifelt. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Frage. Darauf wird noch einzugehen sein. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund seiner oben wiedergegebenen Ansicht, die darauf hinausläuft, daß die Bestimmbarkeit (Bestimmtheit) des Erben nicht auf Grund von Umständen gewonnen werden darf, die erst nach dem Tode des Erblassers eintreten, sondern nur auf Grund der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegebenen Umstände, mit der Auslegungsfrage nicht befaßt.Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Unstrittig ist, daß die Person des Erben vom Erblasser selbst bestimmt werden muß (Paragraphen 564, 565, ABGB). Dabei ist hinsichtlich der Erfordernisse der Bestimmtheit ebenfalls unstrittig, daß die Person des Erben nicht namentlich genannt sein muß, sondern Bestimmbarkeit genügt (Weiss im Klang-Kommentar 2 römisch drei, 257; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraphen 564, 565,; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 römisch zwei 302; EvBl. 1980/59, S 212). Dies wird auch vom Berufungsgericht nicht angezweifelt. Ob eine ausreichende Bestimmbarkeit vorliegt, ist eine mit Hilfe der Auslegung zu lösende Frage. Darauf wird noch einzugehen sein. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund seiner oben wiedergegebenen Ansicht, die darauf hinausläuft, daß die Bestimmbarkeit (Bestimmtheit) des Erben nicht auf Grund von Umständen gewonnen werden darf, die erst nach dem Tode des Erblassers eintreten, sondern nur auf Grund der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegebenen Umstände, mit der Auslegungsfrage nicht befaßt.
Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Auffassung, daß für die Bestimmung des Erben nur Umstände herangezogen werden dürften, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gegeben sind, auf Weiss aa0 und die Entscheidung EvBl. 1980/59, S 212. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß auch die Einsetzung einer unbestimmten Person gestattet ist, wenn die Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, mag sie diesem Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch nicht bekannt gewesen sein, mit Bestimmtheit ermittelt werden kann. Ihr lag eine letztwillige Verfügung einer Erblasserin zugrunde, in welcher verfügt worden war, das Haus solle derjenige bekommen, der sie in ihrer Unbeholfenheit und Krankheit mit Liebe und Geduld bis zum Tode pflege. Bei dieser Entscheidung war daher die Frage zu lösen, ob die Einsetzung einer Person als Erbe wirksam ist, wenn diese Person dem Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung unbekannt war, diese Person aber die vom Erblasser gesetzte Bedingung, die vor seinem Tode zu erfüllen war, erfüllt, und ob jemand die Erblasserin bis zum Tode betreut hatte. Es war aber nicht die Frage zu lösen, ob nach dem Tode des Erblassers eintretende Umstände für die Bestimmbarkeit (Bestimmtheit) des Erben maßgeblich sein könnten. Die Ausführungen in dieser Entscheidung, daß es gestattet sei, eine unbestimmte Person einzusetzen, "wenn die Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, mag sie diesem auch im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch nicht bekannt gewesen sei, mit Bestimmtheit ermittelt werden kann", ist - abgesehen davon, daß es sich hinsichtlich der hier zu lösenden Frage um ein obiter dictum handeln würde - nicht zwingend dahin zu verstehen, daß eine Bestimmbarkeit (Bestimmtheit) des Erben auf Grund von nach dem Tode der Erblasserin eintretender Umstände unzulässig wäre. Soweit dies in dem bei der Veröffentlichung der Entscheidung vorangestellten Leitsatz durch die Einfügung des Wortes "nur" vor der Wortfolge "im Zeitpunkt des Todes des Erblassers" zum Ausdruck gebracht werden sollte, wäre dies durch die Entscheidungsgründe nicht gedeckt. Keinesfalls ist eine solche Auffassung zu teilen.
Eine solche Einschränkung der für die Bestimmbarkeit des Erben maßgebenden Umstände ist nicht nur durch keine gesetzliche Bestimmung normiert, sondern würde auch eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Rechtes des Erblassers, seine letztwilligen Anordnungen den künftigen Umständen anzupassen (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht 3 S 92 und 253) darstellen. Das Berufungsgericht verweist selbst auf die Möglichkeit, letztwillige Verfügungen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen, anerkennt also die Möglichkeit, die Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen (§§ 695 ff. ABGB; vgl. Welser in Rummel, aa0 Rdz 1 zu §§ 695, 696; Ehrenzweig/Kralik aa0 253). Das Berufungsgericht hält allerdings eine Unterscheidung zwischen dem Fall, daß der Erbe auf Grund der Umstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers individuell bestimmbar ist und (nur) mehr der Erbanfall an ihn von der Erfüllung von nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingungen abhängig ist, und dem hier vorliegenden Fall für notwendig, daß der Erbe erst auf Grund von nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingungen aus einer Gruppe möglicher Erben bestimmt werden kann und bestimmt werden soll. Diese Unterscheidung ist nicht angebracht. Es wurde schon oben gesagt, daß der Erblasser die Möglichkeit hat, die Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, daß er bestimmen kann, von welchen (allenfalls) nach seinem Tode eintretenden Ereignissen es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete oder im Zeitpunkt seines Todes bereits bestimmbare Person Erbe sein soll, sondern auch die Möglichkeit, daß er nach seinem Tode liegende Bedingungen nennt, von deren Erfüllung es abhängen soll, welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll. Gegen diese der Privatautonomie des Erblassers entsprechenden Anordnung könnten Bedenken aus dem Gesichtspunkt der im § 564 ABGB normierten HöchstpersönlichkeitEine solche Einschränkung der für die Bestimmbarkeit des Erben maßgebenden Umstände ist nicht nur durch keine gesetzliche Bestimmung normiert, sondern würde auch eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Rechtes des Erblassers, seine letztwilligen Anordnungen den künftigen Umständen anzupassen (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht 3 S 92 und 253) darstellen. Das Berufungsgericht verweist selbst auf die Möglichkeit, letztwillige Verfügungen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen, anerkennt also die Möglichkeit, die Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen (Paragraphen 695, ff. ABGB; vergleiche Welser in Rummel, aa0 Rdz 1 zu Paragraphen 695, 696,; Ehrenzweig/Kralik aa0 253). Das Berufungsgericht hält allerdings eine Unterscheidung zwischen dem Fall, daß der Erbe auf Grund der Umstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers individuell bestimmbar ist und (nur) mehr der Erbanfall an ihn von der Erfüllung von nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingungen abhängig ist, und dem hier vorliegenden Fall für notwendig, daß der Erbe erst auf Grund von nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingungen aus einer Gruppe möglicher Erben bestimmt werden kann und bestimmt werden soll. Diese Unterscheidung ist nicht angebracht. Es wurde schon oben gesagt, daß der Erblasser die Möglichkeit hat, die Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, daß er bestimmen kann, von welchen (allenfalls) nach seinem Tode eintretenden Ereignissen es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete oder im Zeitpunkt seines Todes bereits bestimmbare Person Erbe sein soll, sondern auch die Möglichkeit, daß er nach seinem Tode liegende Bedingungen nennt, von deren Erfüllung es abhängen soll, welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll. Gegen diese der Privatautonomie des Erblassers entsprechenden Anordnung könnten Bedenken aus dem Gesichtspunkt der im Paragraph 564, ABGB normierten Höchstpersönlichkeit
(vgl. Ehrenzweig/Kralik aa0 S 90 ff.) oder aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers Bedenken angemeldet werden. Im vorliegenden Fall wruden Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit nicht genannt und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor. Bedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode der Erblasserin, auf deren Bedeutung Weiss aa0 zu Recht hinweist, können aber gegen die hier zu beurteilende Anordnung ebensowenig eingewendet werden, wie gegen die Anordnung, daß der Erbanfall an eine namentlich bezeichnete oder bereits auf Grund der Umstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmbare Person nur bei Eintritt bestimmter Umstände nach dem Tode des Erblassers erfolgen soll. In beiden Fällen steht erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung fest, wer Erbe ist. Der Erbanfall fällt in beiden Fällen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingungen zusammen. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen, daß nämlich das eine Mal die Bedingungserfüllung nur klarstellt, ob die im Testament namentlich genannte Person oder im Zusammenhalt mit den beim Tode des Erblassers vorliegenden Umständen bestimmbare Person tatsächlich Erbe wird, und daß das andere Mal die Bedingungserfüllung auch eines der für die Bestimmbarkeit maßgeblichen Elemente ist, hat für die erforderliche Ordnung der erbrechtlichen Verhältnisse keine Bedeutung. Es besteht daher aus dem Gesichtspunkt der Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse kein Grund, letztwillige Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, anders zu behandeln als jenen Fall, in welchem eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde. Auch ein anderer Grund, der es notwendig machen könnte, daß dann, wenn wegen einer aufschiebend bedingten Erbseinsetzung Erbfall und Erbanfall auseinanderfallen (vgl. dazuvergleiche Ehrenzweig/Kralik aa0 S 90 ff.) oder aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers Bedenken angemeldet werden. Im vorliegenden Fall wruden Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Höchstpersönlichkeit nicht genannt und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor. Bedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode der Erblasserin, auf deren Bedeutung Weiss aa0 zu Recht hinweist, können aber gegen die hier zu beurteilende Anordnung ebensowenig eingewendet werden, wie gegen die Anordnung, daß der Erbanfall an eine namentlich bezeichnete oder bereits auf Grund der Umstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmbare Person nur bei Eintritt bestimmter Umstände nach dem Tode des Erblassers erfolgen soll. In beiden Fällen steht erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung fest, wer Erbe ist. Der Erbanfall fällt in beiden Fällen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingungen zusammen. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen, daß nämlich das eine Mal die Bedingungserfüllung nur klarstellt, ob die im Testament namentlich genannte Person oder im Zusammenhalt mit den beim Tode des Erblassers vorliegenden Umständen bestimmbare Person tatsächlich Erbe wird, und daß das andere Mal die Bedingungserfüllung auch eines der für die Bestimmbarkeit maßgeblichen Elemente ist, hat für die erforderliche Ordnung der erbrechtlichen Verhältnisse keine Bedeutung. Es besteht daher aus dem Gesichtspunkt der Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse kein Grund, letztwillige Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, anders zu behandeln als jenen Fall, in welchem eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblassers zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde. Auch ein anderer Grund, der es notwendig machen könnte, daß dann, wenn wegen einer aufschiebend bedingten Erbseinsetzung Erbfall und Erbanfall auseinanderfallen vergleiche dazu
Ehrenzweig/Kralik aa0 31; Koziol-Welser, aa0 257; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 536), eine letztwillige Verfügung ungültig wäre, die die Konkretisierung (Individualisierung) des Erben aus einer Personenmehrheit und damit seine Bestimmbarkeit von Umständen abhängig macht, die nach dem Tode des Erblassers eintreten, ist nicht ersichtlich. Je nach der Art der Bedingung mag die Frage auftauchen, ob es sich bei dem Eingesetzten um einen Erben im üblichen Sinne oder um einen Nacherben handelt und was in letzterem Falle bis zum Eintritt des Nacherbfalles zu geschehen hat. Im vorliegenden Fall, in welchem - wie noch zu zeigen sein wird - der Erbanfall durch das "Kümmern um das Begräbnis" aufschiebend bedingt war, stellt sich diese Frage nicht und kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich beim Beklagten nicht um einen Nacherben handelt. Da nach diesen Ausführungen der Wirksamkeit der letztwilligen Anordnung nicht entgegensteht, daß die Frage der Bestimmbarkeit des Erben nur unter Berücksichtigung von Umständen beurteilt werden kann, die sich nach dem Tode der Erblasserin ereignet haben, ist auf die vom Berufungsgericht nicht behandelte, vom Erstgericht aber verneinte Frage einzugehen, ob im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 11.August 1979 ein Erbe bestimmbar ist. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, daß es der Wille der Erblasserin war, daß die Ersparnisse und die Wohnung samt Inhalt diejenigen aus der Verwandtschaft bekommen sollen, die sich um das Begräbnis der Erblasserin und deren Grab kümmern. Das Kümmern um das Begräbnis und um das Grab sind daher Bedingungen dafür, die Ersparnisse und die Wohnung samt Inhalt zu bekommen. Durch die Formulierung ist aber keineswegs ausgeschlossen, daß eine einzige Person aus der Verwandtschaft diese Bedingung erfüllt und daher die genannte Zuwendung erhalten soll. Diese letztwillige Verfügung ist auch nicht deshalb als unbestimmt anzusehen, weil mehrere Verwandte vorhanden sind und nichts darüber verfügt wurde, was zu geschehen hat, wenn ein Verwandter, der die Grabpflege eine Zeit lang durchgeführt hat, diese aus irgendwelchen Gründen aufgibt oder aufgeben muß. Die Vielzahl der Verwandten führt weder als solche noch in Verbindung mit der Einschränkung der Zahl der in Frage kommenden Verwandten durch die zu erfüllenden Bedingungen zu Unbestimmtheit, weil hier die Auslegungsregeln der § 554 ff. ABGB eingreifen. Der Umstand, daß ein künftiges Dauerverhalten zur weiteren Bedingung gemacht und nicht geregelt wurde, was bei Nichterbringung dieses Verhaltens geschehen sollte, hat ebenfalls nicht die Unbestimmtheit zur Folge. Da die Bedingung, sich um das Grab zu kümmern, wenn man darunter auch das Dauerverhalten der Grabpflege zu verstehen hat, jedenfalls im Zusammenhalt mit der Verfügung, daß jener die Zuwendung erhalten soll, der für das Begräbnis sorgt, nicht als aufschiebende, sondern als auflösende Bedingung anzusehen ist (vgl. Ehrenzweig/Kralik aa0 262; Koziol-Welser aa0 303; Gschnitzer im Klang-Kommentar 2 III 651 f.), kann durch diese Verfügung kein Zweifel über den Zeitpunkt des Erbanfalles und eine daraus entstehende Unbestimmtheit entstehen. Was aber die in der letztwilligen Anordnung enthaltene Formulierung "ich möchte, daß es jemand auch bekommt, der es gut brauchen kann und selbst nicht zu viel hat", anlangt, so kann dies zwar als weitere Voraussetzung für die Bestimmung des Erben angesehen werden, steht aber auch in diesem Falle nicht in einem Widerspruch zu den anderen in der letztwilligen Verfügung genannten Bedingungen und macht diese als solche nicht undeutlich.Ehrenzweig/Kralik aa0 31; Koziol-Welser, aa0 257; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 536,), eine letztwillige Verfügung ungültig wäre, die die Konkretisierung (Individualisierung) des Erben aus einer Personenmehrheit und damit seine Bestimmbarkeit von Umständen abhängig macht, die nach dem Tode des Erblassers eintreten, ist nicht ersichtlich. Je nach der Art der Bedingung mag die Frage auftauchen, ob es sich bei dem Eingesetzten um einen Erben im üblichen Sinne oder um einen Nacherben handelt und was in letzterem Falle bis zum Eintritt des Nacherbfalles zu geschehen hat. Im vorliegenden Fall, in welchem - wie noch zu zeigen sein wird - der Erbanfall durch das "Kümmern um das Begräbnis" aufschiebend bedingt war, stellt sich diese Frage nicht und kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich beim Beklagten nicht um einen Nacherben handelt. Da nach diesen Ausführungen der Wirksamkeit der letztwilligen Anordnung nicht entgegensteht, daß die Frage der Bestimmbarkeit des Erben nur unter Berücksichtigung von Umständen beurteilt werden kann, die sich nach dem Tode der Erblasserin ereignet haben, ist auf die vom Berufungsgericht nicht behandelte, vom Erstgericht aber verneinte Frage einzugehen, ob im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 11.August 1979 ein Erbe bestimmbar ist. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, daß es der Wille der Erblasserin war, daß die Ersparnisse und die Wohnung samt Inhalt diejenigen aus der Verwandtschaft bekommen sollen, die sich um das Begräbnis der Erblasserin und deren Grab kümmern. Das Kümmern um das Begräbnis und um das Grab sind daher Bedingungen dafür, die Ersparnisse und die Wohnung samt Inhalt zu bekommen. Durch die Formulierung ist aber keineswegs ausgeschlossen, daß eine einzige Person aus der Verwandtschaft diese Bedingung erfüllt und daher die genannte Zuwendung erhalten soll. Diese letztwillige Verfügung ist auch nicht deshalb als unbestimmt anzusehen, weil mehrere Verwandte vorhanden sind und nichts darüber verfügt wurde, was zu geschehen hat, wenn ein Verwandter, der die Grabpflege eine Zeit lang durchgeführt hat, diese aus irgendwelchen Gründen aufgibt oder aufgeben muß. Die Vielzahl der Verwandten führt weder als solche noch in Verbindung mit der Einschränkung der Zahl der in Frage kommenden Verwandten durch die zu erfüllenden Bedingungen zu Unbestimmtheit, weil hier die Auslegungsregeln der Paragraph 554, ff. ABGB eingreifen. Der Umstand, daß ein künftiges Dauerverhalten zur weiteren Bedingung gemacht und nicht geregelt wurde, was bei Nichterbringung dieses Verhaltens geschehen sollte, hat ebenfalls nicht die Unbestimmtheit zur Folge. Da die Bedingung, sich um das Grab zu kümmern, wenn man darunter auch das Dauerverhalten der Grabpflege zu verstehen hat, jedenfalls im Zusammenhalt mit der Verfügung, daß jener die Zuwendung erhalten soll, der für das Begräbnis sorgt, nicht als aufschiebende, sondern als auflösende Bedingung anzusehen ist vergleiche Ehrenzweig/Kralik aa0 262; Koziol-Welser aa0 303; Gschnitzer im Klang-Kommentar 2 römisch drei 651 f.), kann durch diese Verfügung kein Zweifel über den Zeitpunkt des Erbanfalles und eine daraus entstehende Unbestimmtheit entstehen. Was aber die in der letztwilligen Anordnung enthaltene Formulierung "ich möchte, daß es jemand auch bekommt, der es gut brauchen kann und selbst nicht zu viel hat", anlangt, so kann dies zwar als weitere Voraussetzung für die Bestimmung des Erben angesehen werden, steht aber auch in diesem Falle nicht in einem Widerspruch zu den anderen in der letztwilligen Verfügung genannten Bedingungen und macht diese als solche nicht undeutlich.
Da nach den Feststellungen das Vermögen der Erblasserin aus der Eigentumswohnung und Bargeld in nicht genau festgestellter Höhe bestand, die Erblasserin mit der als Testament bezeichneten letztwilligen Verfügung vom 11.August 1979 also im wesentlichen über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat, enthält diese Verfügung eine Erbseinsetzung und stellt ein Testament dar
(vgl. Welser aa0 Rdz 7 zu § 535;vergleiche Welser aa0 Rdz 7 zu Paragraph 535,;
Koziol-Welser, aa0 300 f., NZ 1978, 208).
Da es auf Grund dieser Erwägungen zulässig ist, daß der Erblasser die Bestimmung (Konkretisierung oder Individualisierung) des Erben aus einem von ihm bezeichneten Personenkreis davon abhängig macht, daß nach seinem Tode eintretende Bedingungen erfüllt werden und im vorliegenden Fall die Bestimmung der Person des Erben auf Grund des Inhaltes der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der nach dem Tode der Erblasserin zu erfüllenden Bedingungen möglich ist, weil der Beklagte einerseits nach den Feststellungen der einzige aus der Verwandtschaft ist, der sich um das Begräbnis und das Grab gekümmert hat und andererseits von der Klägerin in erster Instanz keine konkreten Behauptungen darüber aufgestellt wurden, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte die weitere in der letztwilligen Verfügung genannte Voraussetzung nicht erfüllt habe, ist das Erbrecht des Beklagten auf Grund des Testamentes gegeben.
Es war daher der Revision des Beklagten stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO. jene über die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Der in erster Instanz verzeichnete Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die im § 15 RAT genannten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Schriftsätze ON 3a und ON 9 waren nicht zu honorieren, weil sie zur Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO. jene über die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Der in erster Instanz verzeichnete Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil die im Paragraph 15, RAT genannten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Schriftsätze ON 3a und ON 9 waren nicht zu honorieren, weil sie zur Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.