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Rechtssatz RS0012379×

Rechtssatz RS0012379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012379

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Bedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers oder aus anderen Gründen bestehen weder bei letztwilligen Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, noch in solchen Fällen, in denen eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblasser zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 699/85
    JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754
  • 6 Ob 167/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 167/09s
    Vgl auch
  • 2 Ob 167/16x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 167/16x
    Beisatz: Ob es sich dabei um eine Zufallsbedingung oder Wollensbedingung handelt, ist gleichgültig, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht unterscheidet. (T1); Veröff: SZ 2017/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012379

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_003