Rechtssatz RS0012378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012378
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, dass er bestimmen kann, von welchen ( Allenfalls ) nach seinem Tode eintretenden Ereignissen es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete oder im Zeitpunkt seines Todes bereits bestimmbare Person Erbe sein soll, sondern auch die Möglichkeit, dass er nach seinem Tode liegende Bedingungen nennt, von deren Erfüllung es abhängen soll, welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 699/85
Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 699/85
JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754
- 6 Ob 167/09s
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 167/09s
Vgl; Beisatz: Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012378
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_002