Rechtssatz RS0012447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012447
Entscheidungsdatum
30.05.1978
Rechtssatz
Hat der Erblasser einen vermeintliche gültigen Erbvertrag wegen Irrtums angefochten, kann kein Zweifel bestehen, daß er diesen auch als Testament nicht mehr hätte gelten lassen wollen, wenn er mit der Möglichkeit einer derartigen Umdeutung gerechnet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012447
Dokumentnummer
JJR_19780530_OGH0002_0050OB00571_7800000_002