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Rechtssatz RS0012462×

Rechtssatz RS0012462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012462

Geschäftszahl

6Ob758/82; 4Ob29/04z; 7Ob185/05i; 2Ob112/21s; 2Ob216/22m; 2Ob60/24y

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Rechtssatz

Zweck des Paragraph 578, ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muss daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd Paragraph 578, ABGB eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 758/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 758/82
  • 4 Ob 29/04z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 29/04z
    auch; Beisatz: Die gesetzliche Formvorschrift bezweckt die Individualisierbarkeit. (T1)
    Beisatz: Für Schreibmaterial und Textträger bestehen keine Vorschriften; der Text kann stehen, wo immer er lesbar ist. (T2)
  • 7 Ob 185/05i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 185/05i
    Auch; Beisatz: § 578 ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen. (T3); Beisatz: Die Erbeinsetzung kann vom Erblasser in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden; die Niederschrift muss - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein. (T4); Beisatz: Ein in kurrentähnlicher Schrift verfasstes Schreiben „Mein letzter Wille" ...... „Dr. Georg" ..... „Vermögen" ........ „Georg" und der Unterschrift des Erblassers entspricht nicht diesen Erfordernissen. (T5)
  • 2 Ob 112/21s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 112/21s
    nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T6)
  • 2 Ob 216/22m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2022 2 Ob 216/22m
    vgl; Beisatz nur wie T3
  • 2 Ob 60/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 60/24y
    vgl; nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T7)
    Beisatz: Auch soll das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens und Unterschreibens eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten. (T8)
    Beisatz: Die Unterschrift stellt begrifflich den Vollendungsakt dar, sodass ihr abschließende Wirkung zukommt. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00758_8200000_001