Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.
Die vom Rekurswerber vorweg geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor. Sie wird darin erblickt, dass die vom Berufungsgericht als lesbar bzw leserlich festgestellten Worte mit Ausnahme von „Mein letzter Wille" nach dem Gutachten des beigezogenen Schriftsachverständigen keinesfalls lesbar seien. Der Rekurswerber verkennt damit das Wesen einer Aktenwidrigkeit. Diese liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (Fasching, LB2 Rz 1771), wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen (selbst wenn diese unrichtig wären) kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043298 und RS0043421, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Zur Lösung der Tatfrage, ob ein Schreiben bzw Teile davon leserlich sind oder nicht, kann zwar die Zuziehung eines Schriftsachverständigen angezeigt sein. Letztlich ist diese Frage aber unter Würdigung aller Beweisergebnisse - also etwa auch des Augenscheines des betreffenden Schriftstückes - vom Richter zu entscheiden. Die betreffenden Ausführungen des Rekurswerbers stellen demnach den Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.
In seiner Rechtsrüge hält der Rekurswerber daran fest, dass das gegenständliche Schriftstück mangels eines entsprechenden, objektiv verständlichen (leserlichen) Inhaltes kein Testament iSd § 578 ABGB darstelle. Dem ist aus folgenden Erwägungen beizupflichten:In seiner Rechtsrüge hält der Rekurswerber daran fest, dass das gegenständliche Schriftstück mangels eines entsprechenden, objektiv verständlichen (leserlichen) Inhaltes kein Testament iSd Paragraph 578, ABGB darstelle. Dem ist aus folgenden Erwägungen beizupflichten:
Nach hM (s etwa 5 Ob 531, 532/91; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 577 Rz 4) muss eine letztwillige Verfügung, um überhaupt als Testament angesehen werden zu können, den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (§ 533 ABGB, vgl auch § 564 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Durch die Einhaltung der Form soll der Erblasser zur Besonnenheit gemahnt und vor voreiligen Entschlüssen bewahrt werden. Die Beeinflussung durch Dritte wird dadurch wenigstens erschwert. Gedient wird damit aber auch dem überindividuellen Interesse an Rechtssicherheit durch Beweisbarkeit und Sicherstellung des letzten Willens (Rabl, Altes Testament - Neues Testament, 2 mwN). Die Formvorschriften sind daher nach hA zwingend. Werden die Formgebote nicht erfüllt, so ist die Verfügung auch dann ungültig, wenn sie dem eindeutig erwiesenen Willen des Erblassers entspricht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 463 mwN [bei den in FN 2 angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings um Fehlzitate; richtig: JBl 1965, 264; NZ 1992, 296] ).Nach hM (s etwa 5 Ob 531, 532/91; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, Paragraph 577, Rz 4) muss eine letztwillige Verfügung, um überhaupt als Testament angesehen werden zu können, den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (Paragraph 533, ABGB, vergleiche auch Paragraph 564, ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (Paragraphen 577, ff ABGB). Durch die Einhaltung der Form soll der Erblasser zur Besonnenheit gemahnt und vor voreiligen Entschlüssen bewahrt werden. Die Beeinflussung durch Dritte wird dadurch wenigstens erschwert. Gedient wird damit aber auch dem überindividuellen Interesse an Rechtssicherheit durch Beweisbarkeit und Sicherstellung des letzten Willens (Rabl, Altes Testament - Neues Testament, 2 mwN). Die Formvorschriften sind daher nach hA zwingend. Werden die Formgebote nicht erfüllt, so ist die Verfügung auch dann ungültig, wenn sie dem eindeutig erwiesenen Willen des Erblassers entspricht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 463 mwN [bei den in FN 2 angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings um Fehlzitate; richtig: JBl 1965, 264; NZ 1992, 296] ).
§ 578 ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen (vgl GlUNF 6820; RIS-Justiz RS0012462; Eccher in Schwimann2 III § 578 Rz 2; Koziol/Welser aaO 462). Um diesen Ansprüchen bzw Zielsetzungen zu genügen, muss ein Testament nach § 578 ABGB eine vom Erblasser eigenhändig verfasste und eigenhändig unterfertigte Erbeinsetzung enthalten. Um diese Voraussetzung zu erfüllen (wobei die Erbeinsetzung vom Erblasser nach hA in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden kann [Eccher aaO § 578 Rz 3; vgl auch Welser in Rummel3 § 578 Rz 4]), muss die Niederschrift - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein.Paragraph 578, ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen vergleiche GlUNF 6820; RIS-Justiz RS0012462; Eccher in Schwimann2 römisch drei Paragraph 578, Rz 2; Koziol/Welser aaO 462). Um diesen Ansprüchen bzw Zielsetzungen zu genügen, muss ein Testament nach Paragraph 578, ABGB eine vom Erblasser eigenhändig verfasste und eigenhändig unterfertigte Erbeinsetzung enthalten. Um diese Voraussetzung zu erfüllen (wobei die Erbeinsetzung vom Erblasser nach hA in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden kann [Eccher aaO Paragraph 578, Rz 3; vergleiche auch Welser in Rummel3 Paragraph 578, Rz 4]), muss die Niederschrift - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein.
Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland - bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (§ 2247 BGB) - ganz hM, wonach ein bereits bei Errichtung völlig unlesbares Testament unwirksam sei (Hagena in Münch Komm BGB4 § 2247 Rn 16). Es liege keine Erklärung im Rechtssinne vor; ein solches „Testament" sei nichtig und bleibe es, selbst wenn seine Bedeutung durch Umstände außerhalb der Urkunde (zB Zeugenaussagen) ermittelt werden könne (Edenhofer in Palandt64 § 2247 Rn 9 mwN). Unlesbar errichtete Teile des Testamentes machten die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam, da sie keine Verkörperung einer Gedankenerklärung darstellten; ob sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führten, beurteile sich danach, ob der lesbare Teil abgeschlossene Verfügungen des Erblassers darstelle, die ohne Rücksicht auf die unlesbaren gelten sollten (Baumann in Staudinger [1996] § 2247 Rn 45). Eine Entzifferung eines unlesbaren Testamentes könne nur anhand der Testamentsurkunde, nicht jedoch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testamentes vorgenommen werden (Hagena aaO uH auf deutsche Judikatur; Baumann aaO mwN, der auch betont, dass sich das Erfordernis der Lesbarkeit aber nicht auf die Unterschrift erstrecke).Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland - bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 2247, BGB) - ganz hM, wonach ein bereits bei Errichtung völlig unlesbares Testament unwirksam sei (Hagena in Münch Komm BGB4 Paragraph 2247, Rn 16). Es liege keine Erklärung im Rechtssinne vor; ein solches „Testament" sei nichtig und bleibe es, selbst wenn seine Bedeutung durch Umstände außerhalb der Urkunde (zB Zeugenaussagen) ermittelt werden könne (Edenhofer in Palandt64 Paragraph 2247, Rn 9 mwN). Unlesbar errichtete Teile des Testamentes machten die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam, da sie keine Verkörperung einer Gedankenerklärung darstellten; ob sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führten, beurteile sich danach, ob der lesbare Teil abgeschlossene Verfügungen des Erblassers darstelle, die ohne Rücksicht auf die unlesbaren gelten sollten (Baumann in Staudinger [1996] Paragraph 2247, Rn 45). Eine Entzifferung eines unlesbaren Testamentes könne nur anhand der Testamentsurkunde, nicht jedoch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testamentes vorgenommen werden (Hagena aaO uH auf deutsche Judikatur; Baumann aaO mwN, der auch betont, dass sich das Erfordernis der Lesbarkeit aber nicht auf die Unterschrift erstrecke).
Der erkennende Senat erachtet diese Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend und anwendbar. Eine wirksame Erbeinsetzung muss dem eigenhändigen Testament also objektiv (allenfalls mit Hilfe eines [Schrift-]Sachverständigen) entnehmbar sein. Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts (vgl RIS-Justiz RS0012340 und RS0012372), herangezogen werden.Der erkennende Senat erachtet diese Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend und anwendbar. Eine wirksame Erbeinsetzung muss dem eigenhändigen Testament also objektiv (allenfalls mit Hilfe eines [Schrift-]Sachverständigen) entnehmbar sein. Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts vergleiche RIS-Justiz RS0012340 und RS0012372), herangezogen werden.
Damit stellt sich hier die Frage, ob die wenigen, festgestelltermaßen lesbaren Worte des gegenständlichen, von der Erblasserin erwiesenermaßen unterfertigten Schriftstückes eine Erbseinsetzung zu Gunsten des Klägers enthalten. Diese Frage ist, auch wenn man dabei einen großzügigen Maßstab anlegt (in der Entscheidung NZ 1980, 154 hat der Oberste Gerichtshof etwa die Worte „Erbe X" als hinreichend erachtet) zu verneinen.
Da das gegenständliche Schriftstück demnach kein Testament gemäß § 578 ABGB darstellt und es auf die Testierfähigkeit der Erblasserin daher gar nicht mehr ankommt, war der angefochtene Beschluss der zweiten Instanz aufzuheben und die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes, das die Rechtslage sohin richtig beurteilt hat, in der Hauptsache wiederherzustellen.Da das gegenständliche Schriftstück demnach kein Testament gemäß Paragraph 578, ABGB darstellt und es auf die Testierfähigkeit der Erblasserin daher gar nicht mehr ankommt, war der angefochtene Beschluss der zweiten Instanz aufzuheben und die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes, das die Rechtslage sohin richtig beurteilt hat, in der Hauptsache wiederherzustellen.
In der zufolge der Stattgebung des Rekurses vom Obersten Gerichtshof zu behandelnden Kostenrüge seiner Berufung hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Erstgericht zugesprochenen „vorprozessualen Kosten" von EUR 8.512,97 als Kosten des Abhandlungsverfahrens dem Beklagten nicht zu ersetzen sind (2 Ob 2209/96h). Dass der Beklagtenvertreter - wie übrigens auch die Klagevertreter selbst - als auswärtiger Anwalt für die Verhandlungen vor dem Erstgericht 100 % ES verzeichnet hat, erscheint unter den gegebenen Umständen hingegen gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes war daher spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.