Rechtssatz RS0012468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012468
Geschäftszahl
1Ob527/83; 5Ob185/12k
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Die in § 579 ABGB vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß der Aufsatz den letzten Willen enthält, kann zwar auch durch allgemein angenommenen Zeichen ( § 863 ABGB ) erfolgen; wenn der Erblasser aber nur am Bettrand sitzend, ohne ein Wort zu sprechen oder ein Zeichen zu geben, der Unterfertigung des auf dem Beitischchen unmittelbar neben dem Bett liegenden, von ihm bereits vorher unterschriebenen Testaments durch Zeugen zusieht, liegt darin keine solche Willenserklärung.Die in Paragraph 579, ABGB vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß der Aufsatz den letzten Willen enthält, kann zwar auch durch allgemein angenommenen Zeichen ( Paragraph 863, ABGB ) erfolgen; wenn der Erblasser aber nur am Bettrand sitzend, ohne ein Wort zu sprechen oder ein Zeichen zu geben, der Unterfertigung des auf dem Beitischchen unmittelbar neben dem Bett liegenden, von ihm bereits vorher unterschriebenen Testaments durch Zeugen zusieht, liegt darin keine solche Willenserklärung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 527/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 527/83
EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36
- 5 Ob 185/12k
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 185/12k
Vgl; Bem: Siehe RS0128630 mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2012/123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012468
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0010OB00527_8300000_001