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Entscheidung 5 Ob 185/12k×

Entscheidung 5 Ob 185/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012468 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Die in § 579 ABGB vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß der Aufsatz den letzten Willen enthält, kann zwar auch durch allgemein angenommenen Zeichen ( § 863 ABGB ) erfolgen; wenn der Erblasser aber nur am Bettrand sitzend, ohne ein Wort zu sprechen od …
RS0012469 Rechtssatz 20.01.1931Zivilrecht
Die "ausdrückliche" Erklärung im Sinne des § 579 ABGB kann auch mit allgemein angenommenen Zeichen abgegeben werden.
RS0012471 Rechtssatz 02.02.1966Zivilrecht
Bei der Lösung der Frage, ob in dem Verhalten des Erblassers ein allgemein angenommenes Zeichen erblickt werden kann, das als "ausdrückliche" Erklärung im Sinne des § 579 ABGB zu beurteilen ist, ist auf das gesamte Verhalten des Erblassers Bedacht zu nehmen …
RS0012473 Rechtssatz 06.07.1973Zivilrecht
Der dritte Testamentszeuge darf nach dem klaren Wortlaut des § 579 ABGB nachträglich beigezogen werden, wenn die Einheit des Testieraktes erhalten bleibt. Dies ist der Fall, wenn das Testament in der Zwischenzeit nicht verändert wurde.
RS0012478 Rechtssatz 06.11.1957Zivilrecht
Auch wenn einer oder mehrere Testamentszeugen die Erklärung des Erblassers nicht selbst hörten, daß dies seine letztwillige Verfügung sei, ist diese (bei Vorliegen der anderen gesetzlichen Voraussetzungen) gültig. Nicht jeder Zeuge muß mit dem Beisatz "als …
RS0012514 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an strenge, zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, so dass er sie mit Überlegung trifft, anderseits Streitigkeiten nach seinem Tod …
RS0015438 Rechtssatz 07.09.1955Zivilrecht
Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen …
RS0128630 Rechtssatz 20.11.2012Zivilrecht
Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstüc …