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Rechtssatz RS0128630×

Rechtssatz RS0128630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128630

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Rechtssatz

Die in Paragraph 579, ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 185/12k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 185/12k
    Veröff: SZ 2012/123
  • 2 Ob 61/13d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 61/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/101
  • 2 Ob 134/17w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 134/17w
    Auch
  • 2 Ob 167/22f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 167/22f
    Vgl; Beisatz: Auch die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. (T1)
    Anm: Hier zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T2)
  • 2 Ob 14/23g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 14/23g
    Beisatz: Hier: Kein Erklärungsverhalten iS einer Bekräftigung des letzten Willens gegenüber Zeugen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128630

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20121120_OGH0002_0050OB00185_12K0000_001