Rechtssatz RS0128630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128630
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.Die in Paragraph 579, ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 185/12k
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 185/12k
Veröff: SZ 2012/123
- 2 Ob 61/13d
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 61/13d
Auch; Veröff: SZ 2013/101
- 2 Ob 134/17w
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 134/17w
Auch
- 2 Ob 167/22f
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 167/22f
Vgl; Beisatz: Auch die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. (T1)
Anm: Hier zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T2)
- 2 Ob 14/23g
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 14/23g
Beisatz: Hier: Kein Erklärungsverhalten iS einer Bekräftigung des letzten Willens gegenüber Zeugen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128630
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00185_12K0000_001