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Entscheidung 2 Ob 61/13d×

Entscheidung 2 Ob 61/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004785 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.
RS0008617 Rechtssatz 13.01.1972Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden.
RS0012497 Rechtssatz 11.03.1936Zivilrecht
Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist erforderlich, dass der Erblasser die Absicht hat, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen worden sein; sie …
RS0038625 Rechtssatz 30.06.1954Zivilrecht
§ 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist.
RS0040565 Rechtssatz 08.07.1966Zivilrecht
Wird die Entscheidung, die Aussagenverweigerung des Zeugen sei ungerechtfertigt, zusammen mit der Entscheidung der Verlängerung einer Geldstrafe (§ 325 Abs 1 ZPO) mit Rekurs bekämpft, so ist dieses Rechtsmittel gegen die erstere Entscheidung zulässig, weil …
RS0122810 Rechtssatz 21.12.2004Zivilrecht
Zweck der Z 3, Z 4 und Z 4a von § 321 Abs 1 ZPO ist die Ermöglichung der Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe, die ein Vertrauen des Mandanten in die gesicherte Vertraulichkeit von preisgegebenen Informationen voraussetzen.
RS0128630 Rechtssatz 20.11.2012Zivilrecht
Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstüc …
RS0129077 Rechtssatz 23.10.2013Zivilrecht
Bei der Ablegung des Zeugnisses über die nuncupatio ist der Notariatssubstitut nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden.