Rechtssatz RS0122810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122810
Entscheidungsdatum
23.10.2013
Rechtssatz
Zweck der Z 3, Z 4 und Z 4a von § 321 Abs 1 ZPO ist die Ermöglichung der Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe, die ein Vertrauen des Mandanten in die gesicherte Vertraulichkeit von preisgegebenen Informationen voraussetzen.Zweck der Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 4 a, von Paragraph 321, Absatz eins, ZPO ist die Ermöglichung der Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe, die ein Vertrauen des Mandanten in die gesicherte Vertraulichkeit von preisgegebenen Informationen voraussetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 228/04i
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 228/04i
- 2 Ob 61/13d
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 61/13d
Auch; Beisatz: Gerade das schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Notar steht einer Berufung auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO entgegen. Sie wäre mit den Pflichten eines Testamentszeugen schlicht unvereinbar und würde Zweifel an seiner Zeugnisfähigkeit wecken. (T1)
Beisatz: Bei der Ablegung des Zeugnisses über die nuncupatio ist der Notariatssubstitut nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden. (T2); Veröff: SZ 2013/101
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122810
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_005