Die Revision der Kläger ist berechtigt.
§ 321 Abs 1 Z 3, 4 und 4a ZPO regeln Aussageverweigerungsrechte bei staatlich anerkannten, dh durch eine generell-abstrakte Norm verankerten Verschwiegenheitspflichten. Die umfassende Regelung ist im § 321 Abs 1 Z 3 ZPO enthalten, die allgemein auf solche Verschwiegenheitspflichten Bezug nimmt. Die Regelung des § 321 Abs 1 Z 4 ZPO (Rechtsanwälte) wird von der über § 321 Abs 1 Z 3 ZPO beachtlichen, im § 9 Abs 2 RAO statuierten Verschwiegenheitspflicht überlagert. Im Grundsatz beruht die Regelung darauf, dass die Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe faktisch unmöglich wäre, wenn die solche Dienste in Anspruch nehmenden Personen nicht darauf vertrauen könnten, dass dem Gegenüber erteilte Informationen vertraulich bleiben. Dieses Vertrauen ist nämlich Voraussetzung dafür, dass ohne Hintergedanken und Berechnung sämtliche Informationen preisgegeben werden können, was für eine sinnvolle und kunstgerechte Ausübung dieser Berufe erforderlich ist. § 321 Abs 1 Z 3 ZPO schützt daher in seinem Kernbereich spezifische Vertrauensverhältnisse im Bereich der Dienstleistungserbringung (Frauenberger in Fasching/Konecny2 III § 321 ZPO, Rz 16 mwN).Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a ZPO regeln Aussageverweigerungsrechte bei staatlich anerkannten, dh durch eine generell-abstrakte Norm verankerten Verschwiegenheitspflichten. Die umfassende Regelung ist im Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO enthalten, die allgemein auf solche Verschwiegenheitspflichten Bezug nimmt. Die Regelung des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Rechtsanwälte) wird von der über Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beachtlichen, im Paragraph 9, Absatz 2, RAO statuierten Verschwiegenheitspflicht überlagert. Im Grundsatz beruht die Regelung darauf, dass die Ausübung bestimmter, zumeist freier Berufe faktisch unmöglich wäre, wenn die solche Dienste in Anspruch nehmenden Personen nicht darauf vertrauen könnten, dass dem Gegenüber erteilte Informationen vertraulich bleiben. Dieses Vertrauen ist nämlich Voraussetzung dafür, dass ohne Hintergedanken und Berechnung sämtliche Informationen preisgegeben werden können, was für eine sinnvolle und kunstgerechte Ausübung dieser Berufe erforderlich ist. Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO schützt daher in seinem Kernbereich spezifische Vertrauensverhältnisse im Bereich der Dienstleistungserbringung (Frauenberger in Fasching/Konecny2 III Paragraph 321, ZPO, Rz 16 mwN).
Die Verschwiegenheitspflichten schützen in aller Regel denjenigen, dessen Umstände (Informationen) vertraulich bleiben sollen. Daher ist regelmäßig eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich und wirksam. Wo außer den Interessen des Betroffenen auch noch andere Rechtsgüter geschützt sind, ist eine Entbindung nicht vorgesehen, wie etwa bei der vom § 320 Z 2 ZPO geregelten Verschwiegenheitspflicht Geistlicher, die aus diesem Grund auch Zeugnisunfähigkeit begründet. Solange der Zeuge von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht gültig entbunden wurde, trifft ihn die Pflicht zur Aussageverweigerung. Umgekehrt trifft aber den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen eine Pflicht zur Aussage, was sich zum einen schon aus der jeden Zeugen treffenden Aussagepflicht ergibt, aber auch durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass in diesem Fall kein Grund mehr besteht, Interessen des Betroffenen zu wahren, sondern vielmehr die Ablegung der Aussage im offenkundigen Interesse des Betroffenen ist. Sind mehrere Personen durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt, ist in aller Regel die gleichlautende Entbindung durch alle erforderlich. Bei einem "gemeinsamen Zweck" reicht jedoch im Rechtsstreit unter den Berechtigten eine Entbindung bloß durch einen der Berechtigten aus (Frauenberger aaO Rz 18 mwN).Die Verschwiegenheitspflichten schützen in aller Regel denjenigen, dessen Umstände (Informationen) vertraulich bleiben sollen. Daher ist regelmäßig eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich und wirksam. Wo außer den Interessen des Betroffenen auch noch andere Rechtsgüter geschützt sind, ist eine Entbindung nicht vorgesehen, wie etwa bei der vom Paragraph 320, Ziffer 2, ZPO geregelten Verschwiegenheitspflicht Geistlicher, die aus diesem Grund auch Zeugnisunfähigkeit begründet. Solange der Zeuge von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht gültig entbunden wurde, trifft ihn die Pflicht zur Aussageverweigerung. Umgekehrt trifft aber den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen eine Pflicht zur Aussage, was sich zum einen schon aus der jeden Zeugen treffenden Aussagepflicht ergibt, aber auch durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass in diesem Fall kein Grund mehr besteht, Interessen des Betroffenen zu wahren, sondern vielmehr die Ablegung der Aussage im offenkundigen Interesse des Betroffenen ist. Sind mehrere Personen durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt, ist in aller Regel die gleichlautende Entbindung durch alle erforderlich. Bei einem "gemeinsamen Zweck" reicht jedoch im Rechtsstreit unter den Berechtigten eine Entbindung bloß durch einen der Berechtigten aus (Frauenberger aaO Rz 18 mwN).
Die Entbindung ist eine nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Regelung zu beurteilende Erklärung, die in der Regel daher privatrechtlicher Natur ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die ZPO auf die Gültigkeit der Entbindung abstellt, die aber nur nach jener Rechtsnorm beurteilt werden kann, die die Verschwiegenheitspflicht festlegt. Da die durch Verschwiegenheitsnormen geschützten Rechtsverhältnisse aber in der Regel privatrechtlicher Natur sind, kann für den Verzicht auf einen Teil der Rechte durch den Geschützten, dessen Adressat ja der Geheimnisträger und nicht das Gericht ist, nichts anderes gelten. Dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ist daher zumeist der Einwand verwehrt, der Betroffene könne die Tragweite seiner Entbindungserklärung nicht voll beurteilen, weil er in aller Regel nicht Sachwalter der geschützten Person ist (Frauenberger aaO Rz 19; Lenckner, NJW 1965, 323; anders noch Fasching1 III 424, wonach die Entbindung eine Prozesshandlung sei; diesem offenbar folgend Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz berufsmäßiger Parteienvertreter 64).Die Entbindung ist eine nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Regelung zu beurteilende Erklärung, die in der Regel daher privatrechtlicher Natur ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die ZPO auf die Gültigkeit der Entbindung abstellt, die aber nur nach jener Rechtsnorm beurteilt werden kann, die die Verschwiegenheitspflicht festlegt. Da die durch Verschwiegenheitsnormen geschützten Rechtsverhältnisse aber in der Regel privatrechtlicher Natur sind, kann für den Verzicht auf einen Teil der Rechte durch den Geschützten, dessen Adressat ja der Geheimnisträger und nicht das Gericht ist, nichts anderes gelten. Dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ist daher zumeist der Einwand verwehrt, der Betroffene könne die Tragweite seiner Entbindungserklärung nicht voll beurteilen, weil er in aller Regel nicht Sachwalter der geschützten Person ist (Frauenberger aaO Rz 19; Lenckner, NJW 1965, 323; anders noch Fasching1 römisch drei 424, wonach die Entbindung eine Prozesshandlung sei; diesem offenbar folgend Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz berufsmäßiger Parteienvertreter 64).
Der privatrechtlichen Natur der Entbindung eines Zeugen von der ihn treffenden beruflichen Verschwiegenheitspflicht entspricht es, die Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung anzuerkennen, wonach der von der Verschwiegenheitspflicht Geschützte unter bestimmten Umständen, gegenüber bestimmten Personen und in bestimmtem Umfang verpflichtet ist, den Geheimnisträger von der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Wird die Entbindungserklärung nicht abgegeben und besteht nach bürgerlichem Recht - sei es auf Grund konkreter vertraglicher Vereinbarung, sei es auf Grund im Wege der Auslegung abgeleiteter vertraglicher Nebenpflichten - eine Pflicht zur Entbindung, so muss - wenn die Befreiungsvereinbarung umstritten ist und der Zeuge deshalb das Zeugnis verweigert - zunächst in einem gesonderten Prozess auf Abgabe der Entbindungserklärung geklagt werden, wobei das Urteil die Entbindungserklärung gemäß § 367 EO ersetzt (vgl Damrau in Münch Komm2 § 385 dZPO Rn 11; Chr. Berger in Stein/Jonas, ZPO21, § 385, Rn 27, je mwN).Der privatrechtlichen Natur der Entbindung eines Zeugen von der ihn treffenden beruflichen Verschwiegenheitspflicht entspricht es, die Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung anzuerkennen, wonach der von der Verschwiegenheitspflicht Geschützte unter bestimmten Umständen, gegenüber bestimmten Personen und in bestimmtem Umfang verpflichtet ist, den Geheimnisträger von der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Wird die Entbindungserklärung nicht abgegeben und besteht nach bürgerlichem Recht - sei es auf Grund konkreter vertraglicher Vereinbarung, sei es auf Grund im Wege der Auslegung abgeleiteter vertraglicher Nebenpflichten - eine Pflicht zur Entbindung, so muss - wenn die Befreiungsvereinbarung umstritten ist und der Zeuge deshalb das Zeugnis verweigert - zunächst in einem gesonderten Prozess auf Abgabe der Entbindungserklärung geklagt werden, wobei das Urteil die Entbindungserklärung gemäß Paragraph 367, EO ersetzt vergleiche Damrau in Münch Komm2 Paragraph 385, dZPO Rn 11; Chr. Berger in Stein/Jonas, ZPO21, Paragraph 385,, Rn 27, je mwN).
Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betreffen, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden (Frauenberger aaO Rz 19; Prohaska-Marchried aaO 58 f; SZ 33/116, SZ 72/183 und SZ 73/87). Im vorliegenden Fall sind aber nicht höchstpersönliche Umstände, die der Privat- oder Intimsphäre zuzuordnen sind, Gegenstand der angestrebten Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, sondern vermögensrechtliche Interessen der Beklagten (Auskunft über die Verwendung von Treuhandgeldern, Kreditrückzahlungen an die Bank und Pfandgläubigerin). In diesem Bereich ist nicht nur die Entbindung auch durch einen gewillkürten Vertreter oder durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) möglich (Frauenberger aaO; Prohaska-Marchried aaO 60; vgl auch Damrau aaO Rn 8 mwN), sondern eben auch die Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Wege eines zur Abgabe der Entbindungserklärung verpflichtenden Gerichtsurteils (§ 367 EO).Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betreffen, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß Paragraph 367, EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden (Frauenberger aaO Rz 19; Prohaska-Marchried aaO 58 f; SZ 33/116, SZ 72/183 und SZ 73/87). Im vorliegenden Fall sind aber nicht höchstpersönliche Umstände, die der Privat- oder Intimsphäre zuzuordnen sind, Gegenstand der angestrebten Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, sondern vermögensrechtliche Interessen der Beklagten (Auskunft über die Verwendung von Treuhandgeldern, Kreditrückzahlungen an die Bank und Pfandgläubigerin). In diesem Bereich ist nicht nur die Entbindung auch durch einen gewillkürten Vertreter oder durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) möglich (Frauenberger aaO; Prohaska-Marchried aaO 60; vergleiche auch Damrau aaO Rn 8 mwN), sondern eben auch die Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Wege eines zur Abgabe der Entbindungserklärung verpflichtenden Gerichtsurteils (Paragraph 367, EO).
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch hängt daher davon ab, ob die Beklagte auf Grund der mit den Klägern geschlossenen Verträge verpflichtet ist, den Klägern über die von ihr in Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten entweder selbst oder durch von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfen, die auf Grund ihres Berufsstands (Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder) zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihres Amts/Berufs bekannt gewordene Tatsachen Dritten gegenüber verpflichtet sind, vorgenommenen Handlungen (hier Zahlungen/Überweisungen) Auskunft zu geben. Besteht diese Verpflichtung, umfasst sie auch die Entbindung allenfalls beigezogener zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter Erfüllungsgehilfen von eben dieser Verschwiegenheitspflicht.
Aufgrund des festgestellten Inhalts der zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge, zu deren Erfüllung die Beklagte Treuhandvereinbarungen mit einem Rechtsanwalt und einem Notar abgeschlossen und darüber hinaus auch einen Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder beigezogen hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte den Klägern gegenüber nicht nur die Pflicht übernommen hat, in bestimmter Weise für die Auszahlung von Treuhandgeldern, die aus dem Verkauf von Appartements stammen, zu sorgen, sondern auch über die Erfüllung dieser Pflichten in jeder Weise Auskunft zu geben. Sie trifft daher auch die Pflicht, durch Entbindung von der beruflichen Verschwiegenheit über die Zahlungsflüsse von den Treuhandkonten zur (mit-)finanzierenden Bank Auskunft zu geben und auch eine diesbezügliche Beweisführung im Interesse ihrer Vertragspartner zu ermöglichen.
Was die umfassend angestrebte Entbindung des Steuerberaters/Wirtschaftstreuhänders (zur Gänze hinsichtlich des Projekts) anlangt, muss auch diese nach den vertraglichen Pflichten der Beklagten als gerechtfertigt angesehen werden. Den Klägern, die Geld in das Projekt investitiert und - bislang offenbar noch nicht zur Gänze erfüllten - Anspruch auf Rückzahlung samt zugesicherter Rendite haben, schuldet die Beklagte umfassende Aufklärung über alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem von den Klägern (mit-)finanzierten Projekt. Der Einwand der Beklagten, das Entbindungsbegehren gehe zu weit, erweist sich daher als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.