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Rechtssatz RS0122811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122811

Geschäftszahl

4Ob228/04i

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Rechtssatz

Die Verschwiegenheitspflichten schützen in aller Regel denjenigen, dessen Umstände (Informationen) vertraulich bleiben sollen. Daher ist regelmäßig eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich und wirksam. Wo außer den Interessen des Betroffenen auch noch andere Rechtsgüter geschützt sind, ist eine Entbindung nicht vorgesehen, wie etwa bei der vom Paragraph 320, Ziffer 2, ZPO geregelten Verschwiegenheitspflicht Geistlicher, die aus diesem Grund auch Zeugnisunfähigkeit begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122811

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_006