Rechtssatz RS0122813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122813
Entscheidungsdatum
12.07.2016
Rechtssatz
Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß Paragraph 367, EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 228/04i
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 228/04i
Bem: Hier ging es jedoch um vermögensrechtliche Interessen. (T1)
- 4 Ob 138/16x
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 138/16x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122813
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_008