Rechtssatz RS0122553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122553
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Rechtssatz
Solange der Zeuge von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht gültig entbunden wurde, trifft ihn die Pflicht zur Aussageverweigerung. Umgekehrt trifft aber den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen eine Pflicht zur Aussage, was sich zum einen schon aus der jeden Zeugen treffenden Aussagepflicht ergibt, aber auch durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass in diesem Fall kein Grund mehr besteht, Interessen des Betroffenen zu wahren, sondern vielmehr die Ablegung der Aussage im offenkundigen Interesse des Betroffenen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0122553
Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_002