Rechtssatz RS0129077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129077
Entscheidungsdatum
23.10.2013
Rechtssatz
Bei der Ablegung des Zeugnisses über die nuncupatio ist der Notariatssubstitut nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 61/13d
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 61/13d
Beisatz: Hier: Errichtung eines fremdhändigen Testaments als Privaturkunde durch den Notariatssubstituten; dessen jeweilige Funktion als Urkundenverfasser und als Testamentszeuge ist strikt voneinander zu trennen. (T1)
Beisatz: Gerade das schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Notar steht einer Berufung auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO entgegen. Sie wäre mit den Pflichten eines Testamentszeugen schlicht unvereinbar und würde Zweifel an seiner Zeugnisfähigkeit wecken. (T2)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T3); Veröff: SZ 2013/101
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129077
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131023_OGH0002_0020OB00061_13D0000_001