Rechtssatz RS0012472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012472
Geschäftszahl
8Ob515/77; 3Ob174/11a; 2Ob58/19x; 2Ob3/23i
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des § 579 ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des Paragraph 579, ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 515/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 515/77
- 3 Ob 174/11a
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)
- 2 Ob 58/19x
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Es muss aber nicht jeder Zeuge mit dem Beisatz „als Zeuge“ unterschreiben. (T2); Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3); Anm: Vgl RS0012478 und RS0015432 (T4)
- 2 Ob 3/23i
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012472
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0080OB00515_7700000_001