Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012472×

Rechtssatz RS0012472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012472

Geschäftszahl

8Ob515/77; 3Ob174/11a; 2Ob58/19x; 2Ob3/23i

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Rechtssatz

Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des Paragraph 579, ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 515/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 515/77
  • 3 Ob 174/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
    Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)
  • 2 Ob 58/19x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
    Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Es muss aber nicht jeder Zeuge mit dem Beisatz „als Zeuge“ unterschreiben. (T2); Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3); Anm: Vgl RS0012478 und RS0015432 (T4)
  • 2 Ob 3/23i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0080OB00515_7700000_001