Rechtssatz RS0012502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012502
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 589 ABGB, wonach das Gericht, welches die letztwillige Erklärung aufnimmt, aus wenigstens zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen muß, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht, kann nur dahin verstanden werden, daß der Richter an dem Orte, wo er die letztwillige Erklärung aufnimmt, sein Richteramt durch die im Gesetz geregelte Mitwirkung an der Errichtung des letzten Willens befugterweise ausübt.Die Bestimmung des Paragraph 589, ABGB, wonach das Gericht, welches die letztwillige Erklärung aufnimmt, aus wenigstens zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen muß, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht, kann nur dahin verstanden werden, daß der Richter an dem Orte, wo er die letztwillige Erklärung aufnimmt, sein Richteramt durch die im Gesetz geregelte Mitwirkung an der Errichtung des letzten Willens befugterweise ausübt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 501/76
Entscheidungstext OGH 18.02.1976 8 Ob 501/76
SZ 49/24 = RZ 1976/126 S 243 = JBl 1977,596 = NZ 1980,103
- 8 Ob 6/06z
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 6/06z
Veröff: SZ 2006/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012502
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19760218_OGH0002_0080OB00501_7600000_001