Johann D ist am 26. September 1973 im Krankenhaus St. P gestorben. Er war wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Er war mit der Erstklägerin in aufrechter Ehe verheiratet, der Zweit- und der Drittkläger sind seine ehelichen Söhne. Sie begehrten die Fällung des Urteils 1. Das mündliche Testament des am 26. September 1973 verstorbenen Johann D, richtet am 21. September 1973 im Krankenhaus St. P sei ungültig; 2. den Klägern stehe auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlasse des Johann D zu. Zu der behaupteten Ungültigkeit des Testamentes brachten sie - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - vor, daß dem Richter, vor dem der letzte Wille zu Protokoll gegeben worden sei, das Richteramt in St. P nicht zugestanden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Punkt 1 statt und wies es in seinem Punkt 2 ab.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil in seinem Punkt 1 dahin ab, daß es das Klagebegehren, das mündliche Testament des am 26. September 1973 gestorbenen Johann D, errichtet am 21. September 1973 im Krankenhaus St. P sei ungültig, abwies; in seinem Punkte 2 bestätigte das Gericht zweiter Instanz - unangefochten - das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes 1000 S übersteige.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung zu Punkt 1 des Klagebegehrens folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 21. September 1973 ersuchte der Beistand des Johann D das Bezirksgericht M, es möge im Krankenhaus St. P mit dem bedenklich erkrankten Kuranden eine letztwillige Anordnung aufgenommen werden. Das Bezirksgericht M setzte sich mit dem örtlich zuständigen Bezirksgericht St. P ins Einvernehmen, doch erklärte dessen Gerichtsvorsteher, die letztwillige Verfügung möge "wegen seiner Unabkömmlichkeit" vom Bezirksgericht M aufgenommen werden. Hierauf begab sich der beim Bezirksgericht M ernannte Landesgerichtsrat Dr. Sch. mit zwei weiteren Gerichtspersonen ins Krankenhaus St. P, wo in deren sowie in Anwesenheit zweier weiterer Zeugen mit Johann D ein mündliches Testament aufgenommen und protokolliert wurde. Das Protokoll wurde vom Testator, vom Richter, von der gerichtlichen Schriftführerin H sowie von zwei weiteren - nichtgerichtlichen - Zeugen unterschrieben.
Das Erstgericht führte rechtlich aus, Landesgerichtsrat Dr. Sch. habe nicht dem in § 589 ABGB aufgestellten Erfordernissen entsprochen, weil er, wiewohl er für das Bezirksgericht M ernannt gewesen sei, die letztwillige Erklärung im Krankenhaus St. P, somit außerhalb seines Gerichtssprengels, aufgenommen habe.Das Erstgericht führte rechtlich aus, Landesgerichtsrat Dr. Sch. habe nicht dem in Paragraph 589, ABGB aufgestellten Erfordernissen entsprochen, weil er, wiewohl er für das Bezirksgericht M ernannt gewesen sei, die letztwillige Erklärung im Krankenhaus St. P, somit außerhalb seines Gerichtssprengels, aufgenommen habe.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und stellte ergänzend insbesondere fest:
Die Behandlung des Pflegschaftsaktes betreffend Johann D, AZ P 45/70 des Bezirksgerichtes M, stand an sich dem Vorsteher dieses Gerichtes, Oberlandesgerichtsrat Dr. F-C, zu. Als sich am 21. September 1973 (Freitag) nachmittags der Beistand des D mit der Bitte um eheste Testamentserrichtung an dieses Gericht wendete, war der genannte Richter - vermutlich dienstlich - abwesend, so daß sein geschäftsverteilungsmäßig bestimmter Vertreter Landesgerichtsrat Dr. Sch. die Amtshandlung in dieser Sache übernahm.
Beim Bezirksgericht St. P war am 21. September 1973 der Gerichtsvorsteher Oberlandesgerichtsrat Dr. S laut Geschäftsverteilung zuständig sowohl für Abhandlungen mit dem Buchstaben "D" als auch für außerstreitige Rechtshilfesachen mit diesem Anfangsbuchstaben.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß § 589 ABGB den zuständigen im Dienst befindlichen Richter vor Augen habe - im Gegensatz zu einer Person, die zwar die Qualitäten nach Art. 86 ff. B-VG aufweise, zum Orte der Errichtung aber in keinerlei dienstlicher Beziehung stehe, wie z. B. der Richter auf Urlaub oder auf Reisen.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß Paragraph 589, ABGB den zuständigen im Dienst befindlichen Richter vor Augen habe - im Gegensatz zu einer Person, die zwar die Qualitäten nach Artikel 86, ff. B-VG aufweise, zum Orte der Errichtung aber in keinerlei dienstlicher Beziehung stehe, wie z. B. der Richter auf Urlaub oder auf Reisen.
Die Befugnis, das Richteramt an einem bestimmten Orte im konkreten Einzelfall auszuüben, ergebe sich aber nicht nur aus den Ernennungsvorschriften (B-VG, RDG), sondern auch aus Verfügungen der Justizverwaltung (dies nur bei Sprengelrichtern), aus den Normen über die Zuständigkeit und schließlich aus der Geschäftsverteilung (vgl. Art. 87 Abs. 3 B-VG). Dies bedeutet, daß für die Frage der Zuständigkeit die Normen der JN in ihrer Gesamtheit - also einschließlich des § 33 - heranzuziehen seien. Unter den Umständen des vorliegenden Falles habe Landesgerichtsrat Dr. Sch. Gefahr im Verzug annehmen dürfen. Das Berufungsgericht erachtete daher unter Heranziehung der Bestimmung des § 33 JN den Landesgerichtsrat Dr. Sch. als den im § 589 ABGB vorgesehenen Richter.Die Befugnis, das Richteramt an einem bestimmten Orte im konkreten Einzelfall auszuüben, ergebe sich aber nicht nur aus den Ernennungsvorschriften (B-VG, RDG), sondern auch aus Verfügungen der Justizverwaltung (dies nur bei Sprengelrichtern), aus den Normen über die Zuständigkeit und schließlich aus der Geschäftsverteilung vergleiche Artikel 87, Absatz 3, B-VG). Dies bedeutet, daß für die Frage der Zuständigkeit die Normen der JN in ihrer Gesamtheit - also einschließlich des Paragraph 33, - heranzuziehen seien. Unter den Umständen des vorliegenden Falles habe Landesgerichtsrat Dr. Sch. Gefahr im Verzug annehmen dürfen. Das Berufungsgericht erachtete daher unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, JN den Landesgerichtsrat Dr. Sch. als den im Paragraph 589, ABGB vorgesehenen Richter.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.