Rechtssatz RS0012503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012503
Entscheidungsdatum
18.02.1976
Rechtssatz
"Gefahr am Verzug" iS des § 33JN "obwaltet" bei Lebensgefahr des um Aufnahme eines mündlichen Testaments vor Gericht ersuchenden Erblassers, wobei bei weiterem Zuwarten befürchtet werden müßte, daß die angesuchte Testamentserrichtung vereitelt werden könnte."Gefahr am Verzug" iS des Paragraph 33 J, N, "obwaltet" bei Lebensgefahr des um Aufnahme eines mündlichen Testaments vor Gericht ersuchenden Erblassers, wobei bei weiterem Zuwarten befürchtet werden müßte, daß die angesuchte Testamentserrichtung vereitelt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 501/76
Entscheidungstext OGH 18.02.1976 8 Ob 501/76
RZ 1976/126 S 243 = JBl 1977,596 = SZ 49/24 = NZ 1980,103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012503
Dokumentnummer
JJR_19760218_OGH0002_0080OB00501_7600000_002