Rechtssatz RS0012515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012515
Entscheidungsdatum
20.12.1984
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 602 und 1249 ABGB hindern aber nicht Geschwister als Miterben, unter Lebenden zu vereinbaren, daß als Folge der Erbteilung einem Miterben nur ein zeitlich beschränktes Eigentum zufällt, das nach seinem Ableben auf einen Dritten übergeht und damit die Rechtswirkungen herbeizuführen, die im Erbrecht mit der fideikommissarischen Substitution verbunden sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 602 und 1249 ABGB hindern aber nicht Geschwister als Miterben, unter Lebenden zu vereinbaren, daß als Folge der Erbteilung einem Miterben nur ein zeitlich beschränktes Eigentum zufällt, das nach seinem Ableben auf einen Dritten übergeht und damit die Rechtswirkungen herbeizuführen, die im Erbrecht mit der fideikommissarischen Substitution verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012515
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0050OB00576_8300000_002