Der Vater der Prozeßparteien Johann H hinterließ bei seinem Ableben am 4. 12. 1957 seine Witwe und die sechs Kinder, die er in seinem Testament vom 2. 3. 1956 als Erben eingesetzt hatte. Der Witwe vermachte er auf Lebenszeit den Fruchtgenuß am gesamten Nachlaß. Die Kinder Hans, Arthur, Agnes und Karl sollten je ein Fünftel, die Kinder Bruno und Maria je ein Zehntel erben. Die Kinder erklärten, daß sie die Erbschaft aus dieser letztwilligen Anordnung mit diesen Quoten annehmen. Die Verlassenschaftsabhandlung war dem Gerichtskommissär übertragen, vor dem die Kinder mit dem Hinweis, einer Teilungsanordnung ihres Vaters folgen zu wollen, am 29. 11. 1958 ein Erbübereinkommen trafen, nach dem ua. Arthur und Agnes je zur Hälfte Eigentümer bestimmter Nachlaßliegenschaften mit einem Hotel in A werden sollten, die an Arthur fallende Hälfte jedoch "im Falle seines Vorablebens vor Agnes an diese zu fallen habe und, sofern diese vor Arthur ableben sollte, an die anderen erblichen Kinder bzw. deren Nachkommen nach Stämmen zu gleichen Teilen, damit dieser Hauptbesitz im Eigentum der Familie H verbleibt". Es handle sich hier iS des Wunsches des Erblassers um eine fideikommissarische Substitutionsbestimmung.
Der am 10. 1. 1913 geborene, damals 45 Jahre alte Kläger Arthur H war zur Zeit des Erbübereinkommens ledig. Die Erben konnten sich anfangs über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen. Erst am 29. 11. 1958 gelang die Erbteilung. Die Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Residualepilepsie mit vorwiegend linkstemporaler Schädigung des Hirns; sensitive Persönlichkeit mit einer Neigung zu überwertig religiösen Vorstellungen) führte zu der Befürchtung seiner Geschwister, daß er sich nicht selbst fortbringen könne, daß Gefahr bestehe, er veräußere sein Vermögen an die Kirche, sodaß es nicht in der Familie bleibe, und daß er nicht in der Lage sei, sein Vermögen selbständig zu verwalten, obwohl seine Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Aus diesen Beweggrunden wurde vereinbart, daß die ihm aus der Erbteilung zufallende ideelle Hälfte eines Teils des Nachlaßvermögens gleich einer fideikommissarischen Substitution an die Schwester Agnes falle, die sich unter dieser Voraussetzung bereit erklärte, die Obsorge über den Kläger in dem Hotelbetrieb zu übernehmen. Im übrigen wurden wechselseitig Vorkaufsrechte eingeräumt. Die Möglichkeit, daß der Kläger eine Ehe schließen und Kinder zeugen könne, wurde bei der Erbteilung "expressis verbis nicht erörtert". Die Vereinbarung wäre nicht so geschlossen worden, wenn der Kläger damals schon verheiratet und Vater eines Kindes gewesen wäre. Der Nachlaß wurde den sechs Kindern mit der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Silz vom 30. Mai 1959, GZA 163/57-57, eingeantwortet und nach dem Ergebnis des Abhandlungsverfahrens das Eigentumsrecht des Klägers am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 479 II und an 1120/4467 Anteilen der Liegenschaft EZ 556 II je KG A mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der Agnes H und in deren Vorablebensfall zugunsten der anderen Geschwister einverleibt. Der Kläger hat am 4. 10. 1960 die Ehe geschlossen, der seine am 23. 9. 1961 geborene Tochter entstammt.Der am 10. 1. 1913 geborene, damals 45 Jahre alte Kläger Arthur H war zur Zeit des Erbübereinkommens ledig. Die Erben konnten sich anfangs über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen. Erst am 29. 11. 1958 gelang die Erbteilung. Die Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Residualepilepsie mit vorwiegend linkstemporaler Schädigung des Hirns; sensitive Persönlichkeit mit einer Neigung zu überwertig religiösen Vorstellungen) führte zu der Befürchtung seiner Geschwister, daß er sich nicht selbst fortbringen könne, daß Gefahr bestehe, er veräußere sein Vermögen an die Kirche, sodaß es nicht in der Familie bleibe, und daß er nicht in der Lage sei, sein Vermögen selbständig zu verwalten, obwohl seine Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Aus diesen Beweggrunden wurde vereinbart, daß die ihm aus der Erbteilung zufallende ideelle Hälfte eines Teils des Nachlaßvermögens gleich einer fideikommissarischen Substitution an die Schwester Agnes falle, die sich unter dieser Voraussetzung bereit erklärte, die Obsorge über den Kläger in dem Hotelbetrieb zu übernehmen. Im übrigen wurden wechselseitig Vorkaufsrechte eingeräumt. Die Möglichkeit, daß der Kläger eine Ehe schließen und Kinder zeugen könne, wurde bei der Erbteilung "expressis verbis nicht erörtert". Die Vereinbarung wäre nicht so geschlossen worden, wenn der Kläger damals schon verheiratet und Vater eines Kindes gewesen wäre. Der Nachlaß wurde den sechs Kindern mit der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Silz vom 30. Mai 1959, GZA 163/57-57, eingeantwortet und nach dem Ergebnis des Abhandlungsverfahrens das Eigentumsrecht des Klägers am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 479 römisch zwei und an 1120/4467 Anteilen der Liegenschaft EZ 556 römisch zwei je KG A mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der Agnes H und in deren Vorablebensfall zugunsten der anderen Geschwister einverleibt. Der Kläger hat am 4. 10. 1960 die Ehe geschlossen, der seine am 23. 9. 1961 geborene Tochter entstammt.
Am 14. 10. 1980 erhob der Kläger die auf Feststellung gerichtete Klage, daß das Erbübereinkommen insoweit nichtig sei, als damals festgestellt wurde, die dem Kläger zufallende Hälfte falle bei seinem Vorableben an die Erstbeklagte (Agnes H) und, sofern diese vor dem Kläger sterben sollte, an die anderen ehelichen Kinder und deren Nachkommen zu gleichen Teilen, damit der Hauptbesitz im Eigentum der Familie H verbleibt. Die Beklagten seien schuldig, in die Löschung der diesbezüglichen bücherlichen Anmerkung einzuwilligen. Sein beigefügtes Eventualbegehren ist auf die Feststellung gerichtet, daß das Erbübereinkommen zur Gänze nichtig sei. Dazu trug der Kläger vor, bei Abschluß der Erbteilungsvereinbarung seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß der Kläger unverheiratet bleiben und keine Kinder zeugen werde. Die Vertragsgrundlage sei weggefallen, die Vereinbarung selbst nichtig.
Der Viertbeklagte Hans H beteiligte sich am Rechtsstreit nicht durch Sacheinlassung, die übrigen Beklagten traten dem Klagebegehren entgegen. Sie brachten vor, das Erbübereinkommen müsse als Einheit betrachtet werden, der Kläger könne die behaupteten Ansprüche nicht geltend machen, er habe darauf verzichtet, Verjährung sei eingetreten, die Erstbeklagte habe im Vertrauen auf das Übereinkommen das Hotel zu einem modernen Haus ausgestaltet und den Kläger und seine Familie versorgt. Im Vordergrund des Übereinkommens sei die Notwendigkeit dieser Versorgung des Klägers gestanden. Es habe dem Willen des Vaters entsprochen, daß der Kläger eine lebenslange Versorgung erhalte, sein Anteil aber dann der Schwester oder den Geschwistern zufalle.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Der Sachverhalt lasse bei seiner rechtlichen Beurteilung eine Unterstellung der Vereinbarung als fideikommissarische Substitution nicht zu, weil der Vater keine dahin gerichtete letztwillige Anordnung getroffen habe. Es handle sich daher um einen Erbvertrag, der zwischen Geschwistern nicht gültig zustande kommen konnte. Die Teilnichtigkeit lasse die davon nicht berührten Teile des Erbteilungsübereinkommens bestehen und könne innerhalb der langen Verjährungszeit geltend gemacht werden. Ein Verzicht des Klägers auf Verfolgung dieses Anspruches sei nicht hervorgekommen, eine Verwirkung sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. § 1487 ABGB komme nicht in Betracht, weil eine Teilung des gemeinschaftlichen Gutes nicht verlangt worden war.Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Der Sachverhalt lasse bei seiner rechtlichen Beurteilung eine Unterstellung der Vereinbarung als fideikommissarische Substitution nicht zu, weil der Vater keine dahin gerichtete letztwillige Anordnung getroffen habe. Es handle sich daher um einen Erbvertrag, der zwischen Geschwistern nicht gültig zustande kommen konnte. Die Teilnichtigkeit lasse die davon nicht berührten Teile des Erbteilungsübereinkommens bestehen und könne innerhalb der langen Verjährungszeit geltend gemacht werden. Ein Verzicht des Klägers auf Verfolgung dieses Anspruches sei nicht hervorgekommen, eine Verwirkung sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Paragraph 1487, ABGB komme nicht in Betracht, weil eine Teilung des gemeinschaftlichen Gutes nicht verlangt worden war.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Erstbeklagten Agnes H und des Zweitbeklagten Bruno H das Urteil des Erstgerichtes auf und trug die neue Verhandlung und Entscheidung nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses auf. Es sei zulässig, durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Rechtszustand zu schaffen, der in seinen Wirkungen einer letztwillig verordneten fideikommissarischen Substitution gleichkomme. Es handle sich dabei um die rechtlich zulässige Begründung beschränkten Eigentums auf Zeit, das bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa dem Tod des zunächst das Eigentum mit der Beschränkung auf die Rechte eines Fruchtnießers erlangenden Vertragsteiles, einem Dritten zufalle. Die Vereinbarung eines solchen "Besitznachfolgerechtes" könne entgeltlich oder mit Beachtung der Bestimmungen des § 956 ABGB und des § 1 Abs. 1 lit. d NotZwG auch unentgeltlich geschehen. Auch durch ein Erbübereinkommen sei eine solche Vereinbarung wirksam zu treffen. Die Einräumung der Nachfolge im Eigentum an den ideellen Anteilen des Klägers sei Teil des jedenfalls als entgeltlicher Vertrag anzusehenden Erbübereinkommens und überdies durch die Übernahme der Obsorge für die Person des Klägers durch die Erstbeklagte abgegolten worden. Auf die Bezeichnung des Vertrages als "fideikommissarische Substitution" komme es nicht an, sondern nur darauf, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckten und welche Rechtswirkungen dieser zukommen. Die Vereinbarung stelle keinen Erbvertrag dar und sei nicht der Einschränkung des § 602 ABGB unterworfen. Dem Erben gebühre nach dem Erbvertrag jedoch nur, was beim Tod des Erblassers vorhanden sei. Eine Nichtigkeit der im Erbübereinkommen getroffenen Vereinbarung liege nicht vor, doch habe sich der Kläger vor allem auf den Rechtsgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen und behauptet, alle Teile seien bei der Vereinbarung von der künftigen Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers ausgegangen. Es genüge aber nicht, daß die Möglichkeit, der Kläger könne später heiraten und Kinder zeugen, nicht ausdrücklich erörtert wurde. Gerade Selbstverständliches werde oft nicht ausdrücklich erwähnt. Eine gemeinsame Parteiabsicht bedürfe nicht der Erörterung. Solange nicht Feststellungen darüber vorliegen, ob die Vertragsteile gemeinsam von der Voraussetzung der künftigen Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers als Grundlage ihrer als fideikommissarische Substitution bezeichneten Vereinbarung ausgingen, könne nicht darüber abgesprochen werden, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei. Sollten die Parteien für den Fall der Verehelichung des Klägers und der Zeugung von Kindern nichts vorgesehen haben, müsse auch noch berücksichtigt werden, was redlich denkende Meschen in diesem Fall vereinbart hätten, weil dies durchaus die Vertragsauflösung oder den Entfall einzelner Vertragsbestimmungen zur Folge haben könne. Das Haupt- und das Eventualbegehren umfaßten auch das Verlangen nach Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte oder des ganzen Übereinkommens. Das Erstgericht werde nach der gebotenen und wegen der Stellung der Beklagten als Streitgenossen nach § 14 ZPO für alle wirkenden Aufhebungen und Zurückverweisung der Rechtssache Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung am 29. 11. 1958 gemeinsam, wenn auch ohne Erwähnung und Erörterung, davon ausgingen, daß der Kläger in Zukunft unverehelicht und kinderlos bleiben werde, und dann darüber entscheiden müssen, ob danach noch Raum für das Erbübereinkommen oder die den Kläger belastende Vereinbarung bleibe. Die Vertragsanfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit zulässig.Das Berufungsgericht hob über Berufung der Erstbeklagten Agnes H und des Zweitbeklagten Bruno H das Urteil des Erstgerichtes auf und trug die neue Verhandlung und Entscheidung nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses auf. Es sei zulässig, durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Rechtszustand zu schaffen, der in seinen Wirkungen einer letztwillig verordneten fideikommissarischen Substitution gleichkomme. Es handle sich dabei um die rechtlich zulässige Begründung beschränkten Eigentums auf Zeit, das bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa dem Tod des zunächst das Eigentum mit der Beschränkung auf die Rechte eines Fruchtnießers erlangenden Vertragsteiles, einem Dritten zufalle. Die Vereinbarung eines solchen "Besitznachfolgerechtes" könne entgeltlich oder mit Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 956, ABGB und des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG auch unentgeltlich geschehen. Auch durch ein Erbübereinkommen sei eine solche Vereinbarung wirksam zu treffen. Die Einräumung der Nachfolge im Eigentum an den ideellen Anteilen des Klägers sei Teil des jedenfalls als entgeltlicher Vertrag anzusehenden Erbübereinkommens und überdies durch die Übernahme der Obsorge für die Person des Klägers durch die Erstbeklagte abgegolten worden. Auf die Bezeichnung des Vertrages als "fideikommissarische Substitution" komme es nicht an, sondern nur darauf, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckten und welche Rechtswirkungen dieser zukommen. Die Vereinbarung stelle keinen Erbvertrag dar und sei nicht der Einschränkung des Paragraph 602, ABGB unterworfen. Dem Erben gebühre nach dem Erbvertrag jedoch nur, was beim Tod des Erblassers vorhanden sei. Eine Nichtigkeit der im Erbübereinkommen getroffenen Vereinbarung liege nicht vor, doch habe sich der Kläger vor allem auf den Rechtsgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen und behauptet, alle Teile seien bei der Vereinbarung von der künftigen Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers ausgegangen. Es genüge aber nicht, daß die Möglichkeit, der Kläger könne später heiraten und Kinder zeugen, nicht ausdrücklich erörtert wurde. Gerade Selbstverständliches werde oft nicht ausdrücklich erwähnt. Eine gemeinsame Parteiabsicht bedürfe nicht der Erörterung. Solange nicht Feststellungen darüber vorliegen, ob die Vertragsteile gemeinsam von der Voraussetzung der künftigen Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers als Grundlage ihrer als fideikommissarische Substitution bezeichneten Vereinbarung ausgingen, könne nicht darüber abgesprochen werden, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei. Sollten die Parteien für den Fall der Verehelichung des Klägers und der Zeugung von Kindern nichts vorgesehen haben, müsse auch noch berücksichtigt werden, was redlich denkende Meschen in diesem Fall vereinbart hätten, weil dies durchaus die Vertragsauflösung oder den Entfall einzelner Vertragsbestimmungen zur Folge haben könne. Das Haupt- und das Eventualbegehren umfaßten auch das Verlangen nach Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte oder des ganzen Übereinkommens. Das Erstgericht werde nach der gebotenen und wegen der Stellung der Beklagten als Streitgenossen nach Paragraph 14, ZPO für alle wirkenden Aufhebungen und Zurückverweisung der Rechtssache Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung am 29. 11. 1958 gemeinsam, wenn auch ohne Erwähnung und Erörterung, davon ausgingen, daß der Kläger in Zukunft unverehelicht und kinderlos bleiben werde, und dann darüber entscheiden müssen, ob danach noch Raum für das Erbübereinkommen oder die den Kläger belastende Vereinbarung bleibe. Die Vertragsanfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit zulässig.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen des Klägers sowie der Erst- und des Zweitbeklagten nicht Folge.