Rechtssatz RS0012585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012585
Entscheidungsdatum
16.02.1984
Rechtssatz
Dem Vermächtnisnehmer steht kein Erfüllungsanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator oder gegen die Personen, denen zunächst bloß die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gerichtlich überlassen wird, und auch nicht gegen den letztwillig bestellten Testamentsvollstrecker zu, wenn dieser dabei keinen konkreten Auftrag erhalten hat, zur Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses selbst tätig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012585
Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0060OB00778_8300000_001