Rechtssatz RS0012591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012591
Geschäftszahl
4Ob546/80; 1Ob561/84
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Die Sätze in einem Testament: "verkaufen soll sie es nie! Es muß in der Sippe bleiben, besonders der junge XX soll als Übernehmer eingesetzt werden", sind nicht als bloßer Wunsch des Erblassers, sondern als verbindliche Anordnung eines Substitutionslegates anzusehen. Die weiteren Worte "und eventuell seine Schwester Y" sind als eine gemeine Substitution zu verstehen.Die Sätze in einem Testament: "verkaufen soll sie es nie! Es muß in der Sippe bleiben, besonders der junge römisch zwanzig soll als Übernehmer eingesetzt werden", sind nicht als bloßer Wunsch des Erblassers, sondern als verbindliche Anordnung eines Substitutionslegates anzusehen. Die weiteren Worte "und eventuell seine Schwester Y" sind als eine gemeine Substitution zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 546/80
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 546/80
Veröff: NZ 1981,110 = SZ 54/48
- 1 Ob 561/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 561/84
Ähnlich; Veröff: NZ 1985,26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012591
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00546_8000000_001