Rechtssatz RS0012604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012604
Entscheidungsdatum
06.07.1983
Rechtssatz
Die Zusage, eine bestimmte letztwilige Verfügung zu treffen, ist nicht einklagbar und kann nicht auf dem Umweg eines Kondiktionsanspruches einklagbar gemacht werden. Die Zusage einer letztwilligen Zuwendung hat nur die Bedeutung, daß die Annahme auszuschließen ist, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012604
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00560_8300000_001