Rechtssatz RS0012609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012609
Entscheidungsdatum
07.07.1990
Rechtssatz
Wenngleich der Legatar in der Regel nicht zu eines ERklärung darüber verhalten ist, ob es annimmt oder ausschlägt, kann dorch im konkreten Fall wegen der besonderen Interessenlage eine Klagestellung angebracht sein. Unterläßt er aber eine Klarstellung, muß diese bei der Interessenabwägung zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012609
Dokumentnummer
JJR_19900707_OGH0002_0070OB00576_9000000_002