Rechtssatz RS0012619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012619
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.Ein Schuldvermächtnis iS des Paragraph 665, ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 304/71
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 304/71
SZ 45/13
- 2 Ob 54/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 54/24s
Beisatz: Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. (T1)
Beisatz: Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die
Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Legatschuld, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_002