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Rechtssatz RS0012619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012619

Geschäftszahl

5Ob304/71; 2Ob54/24s

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Rechtssatz

Ein Schuldvermächtnis iS des Paragraph 665, ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/71
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 304/71
    SZ 45/13
  • 2 Ob 54/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 54/24s
    Beisatz: Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. (T1)
    Beisatz: Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die
    Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Legatschuld, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619

Im RIS seit

08.02.1972

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_002