Die Klägerin und die Beklagten sind österreichische Staatsbürger.
Die Klägerin ist eine von drei Schwestern des am 2. 5. 1951 in B verstorbenen Ferdinand M. Die Beklagten sind seine Töchter.
Ferdinand M erhielt zwischen Ende 1927 und Anfang 1929 von der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von 166.666.66 Pengö zugezählt. Nach dem Schuldschein verpflichtete er sich, der Klägerin sowohl das geschuldete Kapital wie auch die Zinsen immer nach dem vollen Goldwert, also so zurückzuzahlen, daß 3800 Pengö einem Kilogramm Feingold entsprechen sollten. Bis zum Ableben des Ferdinand M wurden zum Teil die Zinsen, jedoch nicht das Kapital zurückgezahlt.
Am 14. 11. 1950 errichtete Ferdinand M ein Testament, dessen Abschn V lautet:Am 14. 11. 1950 errichtete Ferdinand M ein Testament, dessen Abschn römisch fünf lautet:
"Auf meinen väterlichen Erbteil bin ich meinen drei Schwestern noch einen größeren Betrag schuldig. Diese Forderungen meiner Schwestern beruhen auf denjenigen Schuldscheinen, die ich am 9. 11. 1927 bzw am 1. 1. 1929 ausgestellt habe und die mit Goldklauseln versehen sind ... Franziska L (der Klägerin) schulde ich den Betrag von 174.666 Pengö.
Sollte mir die Regelung dieses Problems zu Lebzeiten nicht gelingen, so obliegt diese Aufgabe meinen Erben. Im Sinne der zu Recht bestehenden Schuldscheine bin ich für die Schuld mit meinem ganzen Vermögen haftbar. Da ich aber mein in Ungarn gelegenes Vermögen zufolge der Agrarreform und der Geschehnisse bekanntlich sozusagen ganz verloren habe und mein in Österreich gelegenes Vermögen infolge der Kriegsgeschehnisse sehr bedeutend entwertet und schwer belastet wurde, bitte ich meine Schwestern, diesen Umständen Rechnung zu tragen und mit meinen Erben einen solchen Vergleich zu treffen, welcher für meine Erben tragbar ist, zumal da der obige Betrag nur einen Teil unseres väterlichen Erbteils darstellt und meine Erben auch sonst mit schweren materiellen Sorgen zu kämpfen haben werden."
Auf Grund dieses Testamentes gaben die Beklagten bedingte Erbserklärungen ab. Der Nachlaß wurde mit Beschluß des BG Innere Stadt W vom 28. 12. 1957, 7 A 660/51, der Erstbeklagten zu 1/6, der Zweitbeklagten zu 3/6 und der Drittbeklagten zu 2/6 eingeantwortet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Erstbeklagten S 200.000.-, von der Zweitbeklagten S 600.000.- und von der Drittbeklagten S 400.000.- je samt 8% Zinsen seit 20. 6. 1969. Die Klage wird darauf gestützt, daß die Klägerin neben dem in den Schuldscheinen angeführten Betrag noch 8000 Pengö aus dem Nachlaß ihrer im Juli 1935 verstorbenen Mutter Franziska geb K von den Beklagten zu fordern habe. Dieser Betrag sei an den Erblasser ausbezahlt, jedoch nicht weitergegeben worden. Da nach den im Schuldschein getroffenen Vereinbarungen 3800 Pengö einem Kilogramm Feingold gleichzusetzen seien, 174.666 Pengö etwa 46 kg Feingold entsprächen, betrage der Gegenwert dieser Menge Feingold unter Berücksichtigung des Wertes von S 28.993.- je Kilogramm Feingold S 1.333.678.-. Die Klägerin habe, dem Wunsch des Erblassers entsprechend, auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht genommen, doch habe sich inzwischen deren wirtschaftliche Lage gebessert.
Die Beklagten wendeten ein:
a) Die Goldklausel und die Aufwertungsklauseln widersprächen den bestehenden Vorschriften und seien unanwendbar; Pengö gebe es nicht mehr;
b) die Klägerin habe auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet;
c) ein Anspruch der Klägerin sei durch entsprechende Leistungen der Beklagten erloschen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Im Jahre 1946 wurden 400.000 Quadrillionen Pengö in einen Forint umgerechnet.
Nach § 2 der V des königlich-ungarischen Gesamtministeriums aus dem Jahre 1932, Z 410 ME, kann ein Gläubiger, zu dessen. Gunsten die Erfüllung effektiv in Gold oder Goldmünzen ausbedungen ist, spätestens dann, wenn der Schuldner die Zahlung in Pengö-Währung anbietet, den Aufschub der Zahlung für die Geltungsdauer dieser Verordnung verlangen. Nach § 2 der V desselben Ministeriums Nr 1210/1933 kann der Gläubiger, der den erwähnten Aufschub gewährt hat, binnen 30 Tagen seinem Schuldner mitteilen, daß er die Auszahlung der Forderung in Pengö-Währung fordere. Nach Abgabe dieser Erklärung kann er nicht mehr auf Aufschub bestehen.Nach Paragraph 2, der römisch fünf des königlich-ungarischen Gesamtministeriums aus dem Jahre 1932, Ziffer 410, ME, kann ein Gläubiger, zu dessen. Gunsten die Erfüllung effektiv in Gold oder Goldmünzen ausbedungen ist, spätestens dann, wenn der Schuldner die Zahlung in Pengö-Währung anbietet, den Aufschub der Zahlung für die Geltungsdauer dieser Verordnung verlangen. Nach Paragraph 2, der römisch fünf desselben Ministeriums Nr 1210 aus 1933, kann der Gläubiger, der den erwähnten Aufschub gewährt hat, binnen 30 Tagen seinem Schuldner mitteilen, daß er die Auszahlung der Forderung in Pengö-Währung fordere. Nach Abgabe dieser Erklärung kann er nicht mehr auf Aufschub bestehen.
Mit Wirksamkeit vom 28. 7. 1946 verbot die V des Ministerpräsidenten Z 8400/1946 ME in § 5, ein Rechtsgeschäft über effektive Leistung in Gold ohne Genehmigung der ungarischen Nationalbank abzuschließen. Sie ließ jedoch Verpflichtungen bei Rechtsgeschäften unberührt, die vor dem 1. 1. 1945 zustande gekommen waren.Mit Wirksamkeit vom 28. 7. 1946 verbot die römisch fünf des Ministerpräsidenten Ziffer 8400 /, 1946, ME in Paragraph 5,, ein Rechtsgeschäft über effektive Leistung in Gold ohne Genehmigung der ungarischen Nationalbank abzuschließen. Sie ließ jedoch Verpflichtungen bei Rechtsgeschäften unberührt, die vor dem 1. 1. 1945 zustande gekommen waren.
Die RegierungsV Z 13.110/1948 Korm über die Beschränkung der Geltendmachung einzelner vor dem 1. 8. 1946 entstandener Forderungen bestimmte mit Wirksamkeit vom 24. 12. 1948 in § 4 Abs 1, daß Forderungen in Gold-Pengö oder im Gegenwert von vertretbaren Sachen bis auf weiteres im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden könnten. Davon ausgenommen sind Unterhaltsforderungen oder Ansprüche aus dem Familien- oder Erbrecht.Die RegierungsV Ziffer 13 Punkt 110 /, 1948, Korm über die Beschränkung der Geltendmachung einzelner vor dem 1. 8. 1946 entstandener Forderungen bestimmte mit Wirksamkeit vom 24. 12. 1948 in Paragraph 4, Absatz eins,, daß Forderungen in Gold-Pengö oder im Gegenwert von vertretbaren Sachen bis auf weiteres im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden könnten. Davon ausgenommen sind Unterhaltsforderungen oder Ansprüche aus dem Familien- oder Erbrecht.
Zu dieser Verordnung stellte der ungarische Oberste Gerichtshof am 13. 3. 1950 grundsätzlich fest, daß die in der Wertsicherungsklausel verzeichnete Verbindlichkeit in Forintsumme erfüllt werden müsse, eine vertragliche Bindung, die ein Wertmaß anstelle des Forints oder neben ihm bezeichnet, im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden könne.
Die V mit Gesetzeskraft Z 30/1950 verbietet in § 16 Abs 1 Zahlungen in Gold zu einem von dem in Ungarn geltenden amtlichen Preis abweichenden Kurs. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Ausländer, wenn der Begebungsort in Ungarn liegt.Die römisch fünf mit Gesetzeskraft Ziffer 30 /, 1950, verbietet in Paragraph 16, Absatz eins, Zahlungen in Gold zu einem von dem in Ungarn geltenden amtlichen Preis abweichenden Kurs. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Ausländer, wenn der Begebungsort in Ungarn liegt.
§ 231 des Zivilgesetzbuches der Ungarischen Volksrepublik lautet:Paragraph 231, des Zivilgesetzbuches der Ungarischen Volksrepublik lautet:
"Eine Geldschuld ist - in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung - in der am Ort der Erfüllung gültigen Währung zu zahlen.
Eine in einer anderen Währung oder in Gold bestimmte Schuld ist unter Zugrundelegung des am Ort und zur Zeit der Zahlung gültigen Kurses (Preises) umzurechnen.
Die Devisenvorschriften bestimmen, wann eine Zahlung in tatsächlicher (effektiver) fremder Währung oder in Gold gültig vereinbart oder geleistet werden kann.
Auf Grund einer Wertbeständigkeitsklausel ist die Zahlung eines anderen als des bei Zustandekommen der Schuld bestimmten Betrages nur insofern am Platz, soweit der gesetzliche Kurs der vereinbarten Währung im Verhältnis zu Gold sich in der Zeit zwischen Entstehen und Erfüllung der Geldschuld geändert hat."
Rechtlich würdigte das Prozeßgericht den Sachverhalt dahin, daß die Klägerin und die Beklagten Inländer seien, die der österreichischen Rechtsordnung unterstehen. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens von den Beklagten als Erbinnen des Schuldners begehre, könne sie gemäß § 986 ABGB und nach Art II GoldklauselG (BGBl 1937/130) nur Zahlung in Pengö nach ihrem Kurswert, die bei Umrechnung in Forint ein non valeur, verlangen. Goldklauseln seien nämlich auch bei Fremdwährungen unwirksam. Aber auch für den Fall, daß wegen der fremden Staatsbürgerschaft der Klägerin und ihres Bruders in den Jahren 1927 und 1929 nach § 37 ABGB ungarisches Recht angewendet werde, könne nach der RegierungsV Z 13.110/48 seit 24. 12. 1948 eine Darlehensforderung, soweit sie vor dem 1. 8. 1946 entstanden sei, nicht mehr mit der Goldklausel gesichert eingefordert werden. Diese RegierungsV kenne zwar in ihrem § 4 Abs 2 Ausnahmen zugunsten von Forderungen aus dem Familien- oder Erbrecht, doch griffen diese nicht Platz, weil die, Klägerin nur eine Darlehensforderung geltend mache. Daran ändere es auch nichts, daß allenfalls das Darlehen deshalb gewährt worden sei, um die Erbansprüche gegen die gemeinsamen Vorfahren erst später fällig zu stellen, und daß das Darlehen die Stundung von Ansprüchen gegen einen Nachlaß bewirken sollte, weil mit der Klage erbrechtliche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Der Auftrag des Erblassers an die Klägerin, die Schuldenprobleme zu regeln, schaffe nur eine sittliche Verpflichtung, erzeuge aber keine Rechtswirkung.Rechtlich würdigte das Prozeßgericht den Sachverhalt dahin, daß die Klägerin und die Beklagten Inländer seien, die der österreichischen Rechtsordnung unterstehen. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens von den Beklagten als Erbinnen des Schuldners begehre, könne sie gemäß Paragraph 986, ABGB und nach Artikel römisch zwei, GoldklauselG (BGBl 1937/130) nur Zahlung in Pengö nach ihrem Kurswert, die bei Umrechnung in Forint ein non valeur, verlangen. Goldklauseln seien nämlich auch bei Fremdwährungen unwirksam. Aber auch für den Fall, daß wegen der fremden Staatsbürgerschaft der Klägerin und ihres Bruders in den Jahren 1927 und 1929 nach Paragraph 37, ABGB ungarisches Recht angewendet werde, könne nach der RegierungsV Ziffer 13 Punkt 110 /, 48, seit 24. 12. 1948 eine Darlehensforderung, soweit sie vor dem 1. 8. 1946 entstanden sei, nicht mehr mit der Goldklausel gesichert eingefordert werden. Diese RegierungsV kenne zwar in ihrem Paragraph 4, Absatz 2, Ausnahmen zugunsten von Forderungen aus dem Familien- oder Erbrecht, doch griffen diese nicht Platz, weil die, Klägerin nur eine Darlehensforderung geltend mache. Daran ändere es auch nichts, daß allenfalls das Darlehen deshalb gewährt worden sei, um die Erbansprüche gegen die gemeinsamen Vorfahren erst später fällig zu stellen, und daß das Darlehen die Stundung von Ansprüchen gegen einen Nachlaß bewirken sollte, weil mit der Klage erbrechtliche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Der Auftrag des Erblassers an die Klägerin, die Schuldenprobleme zu regeln, schaffe nur eine sittliche Verpflichtung, erzeuge aber keine Rechtswirkung.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze und nahm ferner zusätzlich als erwiesen an:
Nach § 5 Abs 2 der ungarischen V des Ministerpräsidenten Z 8400/1946 ME bezieht sich das Verbot des Ausbedingens der Erfüllung effektiv in ausländischer Valuta bzw in Gold nicht auf ein Rechtsgeschäft eines Devisenausländers mit einem Deviseninländer, das nicht gegen die Devisenvorschriften verstößt.Nach Paragraph 5, Absatz 2, der ungarischen römisch fünf des Ministerpräsidenten Ziffer 8400 /, 1946, ME bezieht sich das Verbot des Ausbedingens der Erfüllung effektiv in ausländischer Valuta bzw in Gold nicht auf ein Rechtsgeschäft eines Devisenausländers mit einem Deviseninländer, das nicht gegen die Devisenvorschriften verstößt.
Nach § 16 der V Z 30/1950 sind alle Rechtsgeschäfte, Zahlungen und sonstigen Geldtransaktionen verboten, die darauf gerichtet sind, daßNach Paragraph 16, der römisch fünf Ziffer 30 /, 1950, sind alle Rechtsgeschäfte, Zahlungen und sonstigen Geldtransaktionen verboten, die darauf gerichtet sind, daß
a) Geld oder ein sonstiger Vermögensgegenstand als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung eines inländischen Zahlungsmittels oder sonstigen Vermögensgegenstandes an einen Ausländer oder im Auftrag eines Ausländers an einen Inländer im Ausland zur Verfügung entweder eines Inländers oder eines Ausländers gelangen soll, oder daß b) entweder ein inländisches oder ein ausländisches Zahlungsmittel, eine Forderung auf solche Zahlungsmittel oder Gold zu einem von dem in Ungarn geltenden amtlichen Kurs (Preis) abweichenden Kurs (Preis) seinen Besitzer wechseln soll. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Ausländer, in dem unter b) erwähnten Fall aber nur insoweit, als der Begebungsort im Inland liegt und die Handlung den zu einer ausländischen Währung oder zu Gold bezogenen Kurs (Preis) des ungarischen Forint berührt.
In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht zweiter Instanz den Sachverhalt dahin, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits die österreichische Staatsbürgerschaft wieder besessen habe. Das habe zur Folge, daß für den gesamten beweglichen Nachlaß österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Nach österreichischem Recht seien ua das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern, die Haftung des Erben sowie die Frage zu beurteilen, ob der Erblasser ein Vermächtnis seiner Schuld im Sinne des § 665 ABGB angeordnet habe. Ein Schuldvermächtnis liege aber nur vor, wenn eine Schuld vermacht und als eine Begünstigung des Bedachten bezeichnet werde. Die bloße Erwähnung der Schuld in einer letztwilligen Erklärung genüge nicht, weil darin kein Auftrag an die Erben wegen Zahlung der Schuld ausgedrückt sei. In seiner letztwilligen Anordnung führe Ferdinand M nur den Schuldtitel und seine Verpflichtung an. Er trage aber den Erben nicht auf, die Schuld zu bezahlen, sodaß von einem Vermächtnis iS des § 665 ABGB nicht gesprochen werden könne.In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht zweiter Instanz den Sachverhalt dahin, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits die österreichische Staatsbürgerschaft wieder besessen habe. Das habe zur Folge, daß für den gesamten beweglichen Nachlaß österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Nach österreichischem Recht seien ua das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern, die Haftung des Erben sowie die Frage zu beurteilen, ob der Erblasser ein Vermächtnis seiner Schuld im Sinne des Paragraph 665, ABGB angeordnet habe. Ein Schuldvermächtnis liege aber nur vor, wenn eine Schuld vermacht und als eine Begünstigung des Bedachten bezeichnet werde. Die bloße Erwähnung der Schuld in einer letztwilligen Erklärung genüge nicht, weil darin kein Auftrag an die Erben wegen Zahlung der Schuld ausgedrückt sei. In seiner letztwilligen Anordnung führe Ferdinand M nur den Schuldtitel und seine Verpflichtung an. Er trage aber den Erben nicht auf, die Schuld zu bezahlen, sodaß von einem Vermächtnis iS des Paragraph 665, ABGB nicht gesprochen werden könne.
Was den Rechtsgrund des Darlehens anlange, so sei davon auszugehen, daß der Darlehensvertrag in Ungarn abgeschlossen worden sei, weil der Vater der Beklagten damals in Ungarn gelebt habe. Da damals die vertragschließenden Teile, nämlich die Klägerin und der Vater der Beklagten, nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, sei nach § 37 ABGB der Vertrag nach dem Recht des Ortes der Abschließung, somit nach ungarischem Recht, wie es zur Zeit des Vertragsabschlusses gegolten habe, zu beurteilen. Im übrigen wäre die Darlehensforderung in Pengö jener maßgebende Anknüpfungspunkt, der für die Anwendung ungarischen Rechtes spräche. Danach sei das Darlehen ein Realvertrag, der mit der Hingabe der Sache vollständig geworden sei und zur Rückzahlung verpflichte. Die Frage aber, ob die vom Darlehensnehmer übernommene Verpflichtung, das Schuldkapital so zu bezahlen, daß 3800 Pengö immer einem Kilogramm Feingold entsprechen, noch wirksam sei, sei sowohl zufolge des Schuldstatuts als auch nach dem Währungsstatut nach ungarischem Recht zu beantworten. Die Verordnung aus dem Jahre 1932 lasse die Gültigkeit der Goldklausel unberührt. Daran habe auch die Verordnung aus dem Jahre 1933 nichts geändert. Nach 1945 sei zunächst der Abschluß von Rechtsgeschäften mit Goldklauseln verboten worden (V 8400/1946). Die RegierungsV Z 13.110/1948 habe nur ein Moratorium eingeführt. Desgleichen besitze auch das in der V Z 30/1950 erlassene Zahlungsverbot für den inländischen Bereich keine Wirksamkeit, weil Devisenvorschriften nur in dem Land gelten, in dem sie erlassen worden seien. Daher verbiete das anzuwendende ungarische Recht die Goldklausel nicht.Was den Rechtsgrund des Darlehens anlange, so sei davon auszugehen, daß der Darlehensvertrag in Ungarn abgeschlossen worden sei, weil der Vater der Beklagten damals in Ungarn gelebt habe. Da damals die vertragschließenden Teile, nämlich die Klägerin und der Vater der Beklagten, nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, sei nach Paragraph 37, ABGB der Vertrag nach dem Recht des Ortes der Abschließung, somit nach ungarischem Recht, wie es zur Zeit des Vertragsabschlusses gegolten habe, zu beurteilen. Im übrigen wäre die Darlehensforderung in Pengö jener maßgebende Anknüpfungspunkt, der für die Anwendung ungarischen Rechtes spräche. Danach sei das Darlehen ein Realvertrag, der mit der Hingabe der Sache vollständig geworden sei und zur Rückzahlung verpflichte. Die Frage aber, ob die vom Darlehensnehmer übernommene Verpflichtung, das Schuldkapital so zu bezahlen, daß 3800 Pengö immer einem Kilogramm Feingold entsprechen, noch wirksam sei, sei sowohl zufolge des Schuldstatuts als auch nach dem Währungsstatut nach ungarischem Recht zu beantworten. Die Verordnung aus dem Jahre 1932 lasse die Gültigkeit der Goldklausel unberührt. Daran habe auch die Verordnung aus dem Jahre 1933 nichts geändert. Nach 1945 sei zunächst der Abschluß von Rechtsgeschäften mit Goldklauseln verboten worden (römisch fünf 8400 aus 1946,). Die RegierungsV Ziffer 13 Punkt 110 /, 1948, habe nur ein Moratorium eingeführt. Desgleichen besitze auch das in der römisch fünf Ziffer 30 /, 1950, erlassene Zahlungsverbot für den inländischen Bereich keine Wirksamkeit, weil Devisenvorschriften nur in dem Land gelten, in dem sie erlassen worden seien. Daher verbiete das anzuwendende ungarische Recht die Goldklausel nicht.
Auch das österreichische GoldklauselG stehe der Wirksamkeit der in Ungarn vereinbarten Goldklausel nicht entgegen. Dieses Gesetz verweise bei Vereinbarungen mit Ausländern auf das Recht des Staates, dessen Währung bedungen worden sei, im vorliegenden Fall somit wieder auf ungarisches Recht. Die in den Jahren 1927 und 1929 vereinbarte Goldklausel sei daher gültig und führe zu der vereinbarten Aufwertung des Betrages von 166.666.66 Pengö.
Damit sei jedoch die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es fehlten nämlich Feststellungen über den Umrechnungsschlüssel. Außerdem hätten die Beklagten eingewendet, daß die Klägerin auf die Darlehensforderung für so lange verzichtet habe, als die Beklagten den Besitz ihres Vaters in Ungarn nicht wieder zurückerhalten haben. Ferner hätten die Beklagten vorgebracht, daß ein allfälliger Anspruch der Klägerin durch entsprechende Leistungen der Beklagten erloschen sei. Das habe das Erstgericht mit den Parteien nicht erörtert. Das Prozeßgericht habe ferner zu klären, ob die Klägerin die Wertsicherung der 8000 Pengö lediglich auf Grund des Testaments oder auf Grund einer Vereinbarung mit Wertsicherung begehre. Im ersteren Fall könne sie das nicht mehr tun, weil ein Forderungsvermächtnis nicht vorliege und 8000 Pengö durch die Umrechnung in Forint keinerlei Wert mehr darstellten. Im anderen Fall gelangten die gleichen Erwägungen zur Anwendung, die bezüglich der Darlehenssumme angestellt worden seien.
Der Oberste Gerichtshof gab den von der Klägerin und von den Beklagten gegen diesen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekursen nicht Folge.