Rechtssatz RS0038317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038317
Entscheidungsdatum
08.02.1972
Norm
ABGB §986 B2
GoldKlG §2 ArtII
Rechtssatz
Art II § 2 GoldKlG erstreckt sich auch auf Verpflichtungen, die vor dem 27.04.1937 eingegangen wurden, sofern wenigstens ein Vertragsteil Ausländer war. Nach dieser Bestimmung sind aber nur solche ausländische Vorschriften rezipiert, die Goldklauseln für unwirksam erklären, nicht aber sonstige Devisenvorschriften, wie etwa ein Moratorium.Artikel römisch zwei, Paragraph 2, GoldKlG erstreckt sich auch auf Verpflichtungen, die vor dem 27.04.1937 eingegangen wurden, sofern wenigstens ein Vertragsteil Ausländer war. Nach dieser Bestimmung sind aber nur solche ausländische Vorschriften rezipiert, die Goldklauseln für unwirksam erklären, nicht aber sonstige Devisenvorschriften, wie etwa ein Moratorium.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038317
Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_003