Rechtssatz RS0038364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038364
Entscheidungsdatum
08.02.1972
Norm
ABGB §986 B2
V über Fremdwährungsschulden 15.12.1936 RGBl I 1010 allg
Rechtssatz
Schuldscheine, die ein ungarischer Staatsbürger in Ungarn seinen ungarischen oder ausländischen Schwestern ausgestellt hat, sind keine Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geldverkehrs und Kapitalverkehrs, die aus Auslandskrediten oder Auslandsguthaben herrühren. Eine Abwertung im Sinne der V über Fremdwährungsschulden hat demgemäß nicht zu erfolgen.Schuldscheine, die ein ungarischer Staatsbürger in Ungarn seinen ungarischen oder ausländischen Schwestern ausgestellt hat, sind keine Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geldverkehrs und Kapitalverkehrs, die aus Auslandskrediten oder Auslandsguthaben herrühren. Eine Abwertung im Sinne der römisch fünf über Fremdwährungsschulden hat demgemäß nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038364
Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_004