Rechtssatz RS0012665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012665
Entscheidungsdatum
17.11.1951
Rechtssatz
Falls der Zweck der Vermögensübertragung ein wirtschaftlicher und durchaus zu billigender ist, kann darin, daß eine Behörde in einem gesetzlichen Enteignungsverfahren den Beteiligten die gesetzlichen Folgen vor Augen führt, die im Falle einer Weigerung eintreten, selbst dann keine Entziehung erblickt werden, wenn eine gesetzliche Möglichkeit der Enteignung nicht bestanden hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012665
Dokumentnummer
JJR_19511117_OGH0002_000RKV00289_5100000_001