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Rechtssatz RS0012675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012675

Geschäftszahl

8ObA116/02w; 9ObA9/07z

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §11 Abs1 Z2 AÜG ("Ausmaß") und die regelmäßige Unterscheidung zwischen "Ausmaß" und "Lage" der Arbeitszeit vergleiche dazu §19c AZG; im Übrigen auch die andere Wortwahl in §12 Absatz eins, AÜG) kann in der Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, AÜG allein eine Verpflichtung zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit nicht gesehen werden. Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. Da aber Paragraph 19, c des Arbeitszeitgesetzes in der durch die Novelle BGBlI 1997/46 geschaffenen Fassung vorsieht, dass die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird und jedenfalls insoweit keine Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung ersichtlich sind, als es um die Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der einzelnen Überlassung geht, hat jedenfalls in diesem Umfang eine Festlegung im Sinne des §19c AZG zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
  • 9 ObA 9/07z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 9/07z
    Vgl auch; nur: Auch die Mitteilung duch den Überlasser gemäß § 12 Abs 1 AÜG stellt für sich allein regelmäßig keine vertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit dar, sondern informiert den Arbeitnehmer nur deklarativ darüber. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0012675

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_001