Begründung:
Der Kläger ist angelernter Baggerfahrer, er war vom 12. 4. 2005 bis
25. 11. 2005 bei der Beklagten, einer Arbeitskräfteüberlasserin, zum
Zwecke der Verleihung als Baggerfahrer beschäftigt. Im
Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob dem Kläger für die Dauer
seines Einsatzes bei einem Bauunternehmer als Beschäftiger der
sogenannte „Referenzlohn" nach Abschnitt IX Z 3
Arbeitskräfteüberlassungs-KollV in Höhe von 110 % des
kollektivvertraglichen Lohns im Beschäftigerbetrieb für angelernte
Arbeitnehmer zusteht oder nicht. Unstrittig ist, dass im
Beschäftigerbetrieb ein Kollektivvertrag galt, der von
Referenz-Verbänden im Sinn des Abschnitts IX Z 4 des
Arbeitskräfteüberlassungs-KollV abgeschlossen worden war. Anlässlich
der Überlassung an den Beschäftigerbetrieb erhielt der Kläger von der
Beklagten folgende „Überlassungsmitteilung laut § 12 AÜG" schriftlich
ausgehändigt: „F***** Dietmar *****,. Beginnend mit 26. 7. 05 werden
Sie zur Arbeitsleistung an die Firma H***** & T***** Baugesellschaft
mbH als neuen Beschäftiger zugewiesen. ... Ort der Beschäftigung:
Österreich beschäftigt als: Arbeiter ... Normalarbeitszeit
wöchentlich (h): 39 ... Bruttoentgelt für die Überlassung:
Normalstunde EUR 8,05/h ... Diät groß frei EUR 26,40/t ... Linz, am
26. 7. 2005 Unterschriften der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers."
Abschnitt IX des Arbeitskräfteüberlassungs-KollV lautet auszugsweise wie folgt:Abschnitt römisch neun des Arbeitskräfteüberlassungs-KollV lautet auszugsweise wie folgt:
„Mindestlöhne ...
Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf Satzung, Mindestlohntarif usw), wenn dieser höher ist als der in Punkt 1 und 2 geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Punkt 4 genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 %, für angelernte Arbeitnehmer 110 %, für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Lohnes. ... Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Punkt 1 bis 10) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht)."Für die Dauer der Überlassung besteht Anspruch auf den im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf Satzung, Mindestlohntarif usw), wenn dieser höher ist als der in Punkt 1 und 2 geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Bei Überlassung in einen Betrieb, für dessen vergleichbare Arbeitnehmer ein Kollektivvertrag gilt, der von einem der in Punkt 4 genannten Verbände abgeschlossen wurde, beträgt der Überlassungslohn jedoch für ungelernte Arbeitnehmer 106 %, für angelernte Arbeitnehmer 110 %, für Facharbeiter 114 % des im ersten Satz bezeichneten kollektivvertraglichen Lohnes. ... Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht im Probemonat und nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt römisch acht Punkt 1 bis 10) überlassen und dies in der Einsatzinformation (Paragraph 12, AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht)."
Abschnitt VIII „Regelungen für auswärtige Arbeiten" lautet auszugsweise:Abschnitt römisch acht „Regelungen für auswärtige Arbeiten" lautet auszugsweise:
„A) Bei Entsendung durch den Beschäftiger:
1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers verwendet oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den Entgeltanspruch gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG. 1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers verwendet oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten auf Baustellen usw gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers. Die nachstehend geregelten Aufwandsentschädigungen berühren nicht den Entgeltanspruch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG.
2. Tagesgelder: Bei einer auswärtigen Tageszeit von mehr als fünf Stunden gebührt ein Tagesgeld pro Arbeitstag in der Höhe von EUR 9,20. Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden gebührt ein Tagesgeld pro Arbeitstag in der Höhe von EUR 19,70. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich ein Tagesgeld in der Höhe von EUR 26,40."
Das Erstgericht wies den im Revisionsverfahren noch strittigen Teil des Klagebegehrens mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Referenzzuschlag gebühre. Nach den Feststellungen sei in der Einsatzinformation auf „Diät groß frei" ausdrücklich Bezug genommen worden. Eine solche stehe nur bei auswärtigen Arbeiten zu, der Kläger sei somit ausdrücklich unter Anführung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten überlassen worden.
Das Berufungsgericht sprach in Abänderung des Ersturteils den Referenzzuschlag von 10 % (somit 110 % des Kollektivvertragslohns) zu. Es erachtete den Hinweis „Diät groß frei ... EUR 26,40/t" als nicht ausreichend, sodass der Kläger nicht klar erkennen konnte, dass eine auf die gesamte Dauer der Überlassung bezogene Verrichtung auswärtiger Arbeiten vereinbart worden und Inhalt des Einsatzes sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage des Schriftlichkeitsgebots für die Ausnahme von Referenzlohn (Abschnitt IX Z 3 Arbeitskräfteüberlassungs-KollV) keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Berufungsgericht sprach in Abänderung des Ersturteils den Referenzzuschlag von 10 % (somit 110 % des Kollektivvertragslohns) zu. Es erachtete den Hinweis „Diät groß frei ... EUR 26,40/t" als nicht ausreichend, sodass der Kläger nicht klar erkennen konnte, dass eine auf die gesamte Dauer der Überlassung bezogene Verrichtung auswärtiger Arbeiten vereinbart worden und Inhalt des Einsatzes sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage des Schriftlichkeitsgebots für die Ausnahme von Referenzlohn (Abschnitt römisch neun Ziffer 3, Arbeitskräfteüberlassungs-KollV) keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren hinsichtlich des Betrags von 1.428,44 EUR abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.