Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012683×

Rechtssatz RS0012683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012683

Geschäftszahl

7Ob679/89; 1Ob121/98w

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Rechtssatz

Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser 8 römisch eins 149).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 679/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 679/89
  • 1 Ob 121/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
    Beisatz: Man nennt auch diesen Umstand selbst "Bedingung", so daß der Begriff sowohl die - im Rahmen der Privatautonomie (vgl § 898 ABGB) grundsätzlich zulässige - geschäftliche Nebenbestimmung als auch das Ereignis, von dem die Rechtswirkungen abhängen, bedeutet. Sie ermöglicht es den Vertragsparteien, ihr Rechtsverhältnis Umständen anzupassen, deren Eintritt bei Vertragsabschluß noch unsicher oder zumindest unbekannt ist. (T1) Veröff: SZ 71/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012683

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00679_8900000_001