Rechtssatz RS0012683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012683
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser 8 I 149).Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser 8 römisch eins 149).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 679/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 679/89
- 1 Ob 121/98w
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
Beisatz: Man nennt auch diesen Umstand selbst "Bedingung", so daß der Begriff sowohl die - im Rahmen der Privatautonomie (vgl § 898 ABGB) grundsätzlich zulässige - geschäftliche Nebenbestimmung als auch das Ereignis, von dem die Rechtswirkungen abhängen, bedeutet. Sie ermöglicht es den Vertragsparteien, ihr Rechtsverhältnis Umständen anzupassen, deren Eintritt bei Vertragsabschluß noch unsicher oder zumindest unbekannt ist. (T1) Veröff: SZ 71/193
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012683
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0070OB00679_8900000_001