Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser8 I 149). Daß die von den Streitteilen im Punkt VIII des Kaufvertrages vom 1.10.1982 getroffene Vereinbarung eine solche Beschränkung in Ansehung des ganzen Kaufvertrages, und zwar in Form einer auflösenden Bedingung darstellt, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revision auch nicht bestritten. Feststeht, daß die klagende Partei die vereinbarte Kaufpreisabdeckung nicht fristgerecht vorgenommen hat, sodaß die Bedingung nach Punkt VIII des Kaufvertrages eingetreten ist. Der Eintritt der auflösenden Bedingung vernichtet die Wirkung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres (Gschnitzer in Klang2 III 656). Die vom Erstgericht geäußerte Ansicht (ON 57 S. 46), daß eine solche Wirkung der Auflösungsklausel wegen der sonst sinnlosen Verzugszinsenvereinbarung nicht angenommen werden könne, kann nicht geteilt werden. Dem Kaufpreisteilbetrag von S 7 Mill. ist ein eigener Vertragspunkt (III 2. lit. c) gewidmet. Er sollte bis längstens 30.9.1984 bezahlt und ein Betrag von S 2,625.000 verzinst werden. Die Verzugszinsenvereinbarung schließt unmittelbar daran an. Wegen der ein Jahr übersteigenden Laufzeit des kreditierten Kaufpreisteilbetrages nach Punkt III 2. lit. c ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von einer periodischen Zinsenfälligkeit auszugehen (vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 999), sodaß die Verzugszinsenvereinbarung nicht sinnlos wäre. Nicht gefolgt werden kann auch dem Standpunkt der klagenden Partei, aus dem Abschluß des Dissolutionsvertrages und des zweiten Kaufvertrages ergebe sich, daß die Beklagte den Bedingungseintritt nicht habe geltend machen wollen. In Betracht käme ein schlüssiger Verzicht der Beklagten. Ein solcher müßte aber den Konkludenzerfordernissen des § 863 ABGB entsprechen. Es dürfte kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (MietSlg. 25.126/27; 1 Ob 555/82 uva). Richtig ist, daß es wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung des ersten Kaufvertrages, weil die klagende Partei schon die erste Kaufpreisrate nicht voll bezahlt hatte, eines Aufhebungsvertrages nicht bedurft hätte. Die Annahme eines schlüssigen Verzichtes der Beklagten auf die auflösende Bedingung ist aber hier umso weniger gerechtfertigt, als feststeht, daß der Auflösungsvertrag auch aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurde und die Beklagte vom Abschluß der Folgeverträge sich insgesamt endlich die Zahlung des Kaufpreises erwartete. Ist der zweite Kaufvertrag unwirksam und beharrt die klagende Partei auf der Unwirksamkeit der Auflösungsvereinbarung und der Wirksamkeit des ersten Kaufvertrages, konnte die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung einwenden. Die Beklagte hat sich zwar nicht ausdrücklich auf Punkt VIII des Kaufvertrages berufen, immerhin aber mit ihrem Vorbringen bei der Tagsatzung am 23.8.1988 (ON 56 AS 266) die Unwirksamkeit des Vertrages mangels Zuhaltung der vereinbarten Zahlungstermine geltend gemacht. Im Rahmen dieses Einwandes konnten dann aber auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung überschießende Feststellungen berücksichtigt werden (JBl. 1964, 208; SZ 21/123, 7 Ob 46/82 uva).Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser8 römisch eins 149). Daß die von den Streitteilen im Punkt römisch acht des Kaufvertrages vom 1.10.1982 getroffene Vereinbarung eine solche Beschränkung in Ansehung des ganzen Kaufvertrages, und zwar in Form einer auflösenden Bedingung darstellt, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revision auch nicht bestritten. Feststeht, daß die klagende Partei die vereinbarte Kaufpreisabdeckung nicht fristgerecht vorgenommen hat, sodaß die Bedingung nach Punkt römisch acht des Kaufvertrages eingetreten ist. Der Eintritt der auflösenden Bedingung vernichtet die Wirkung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres (Gschnitzer in Klang2 römisch drei 656). Die vom Erstgericht geäußerte Ansicht (ON 57 S. 46), daß eine solche Wirkung der Auflösungsklausel wegen der sonst sinnlosen Verzugszinsenvereinbarung nicht angenommen werden könne, kann nicht geteilt werden. Dem Kaufpreisteilbetrag von S 7 Mill. ist ein eigener Vertragspunkt (römisch drei 2. Litera c,) gewidmet. Er sollte bis längstens 30.9.1984 bezahlt und ein Betrag von S 2,625.000 verzinst werden. Die Verzugszinsenvereinbarung schließt unmittelbar daran an. Wegen der ein Jahr übersteigenden Laufzeit des kreditierten Kaufpreisteilbetrages nach Punkt römisch drei 2. Litera c, ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von einer periodischen Zinsenfälligkeit auszugehen vergleiche Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 999,), sodaß die Verzugszinsenvereinbarung nicht sinnlos wäre. Nicht gefolgt werden kann auch dem Standpunkt der klagenden Partei, aus dem Abschluß des Dissolutionsvertrages und des zweiten Kaufvertrages ergebe sich, daß die Beklagte den Bedingungseintritt nicht habe geltend machen wollen. In Betracht käme ein schlüssiger Verzicht der Beklagten. Ein solcher müßte aber den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, ABGB entsprechen. Es dürfte kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (MietSlg. 25.126/27; 1 Ob 555/82 uva). Richtig ist, daß es wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung des ersten Kaufvertrages, weil die klagende Partei schon die erste Kaufpreisrate nicht voll bezahlt hatte, eines Aufhebungsvertrages nicht bedurft hätte. Die Annahme eines schlüssigen Verzichtes der Beklagten auf die auflösende Bedingung ist aber hier umso weniger gerechtfertigt, als feststeht, daß der Auflösungsvertrag auch aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurde und die Beklagte vom Abschluß der Folgeverträge sich insgesamt endlich die Zahlung des Kaufpreises erwartete. Ist der zweite Kaufvertrag unwirksam und beharrt die klagende Partei auf der Unwirksamkeit der Auflösungsvereinbarung und der Wirksamkeit des ersten Kaufvertrages, konnte die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung einwenden. Die Beklagte hat sich zwar nicht ausdrücklich auf Punkt römisch acht des Kaufvertrages berufen, immerhin aber mit ihrem Vorbringen bei der Tagsatzung am 23.8.1988 (ON 56 AS 266) die Unwirksamkeit des Vertrages mangels Zuhaltung der vereinbarten Zahlungstermine geltend gemacht. Im Rahmen dieses Einwandes konnten dann aber auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung überschießende Feststellungen berücksichtigt werden (JBl. 1964, 208; SZ 21/123, 7 Ob 46/82 uva).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.