Rechtssatz RS0012701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012701
Entscheidungsdatum
20.05.1955
Rechtssatz
Wenn der Vermieter ( Beklagter ) unter Beiseiteschiebung des Mieters ( Kläger ) mit dem Eingewiesenen einen Wohnungstausch vereinbart, und gegen diesen einen Räumungstitel erwirkt, besteht kein Bedenken, den Eingewiesenen nach Wegfall seines Titels anders als einen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vermieter die Wohnung Benützenden zu behandeln und den Vermieter zur Entfernung zu verpflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012701
Dokumentnummer
JJR_19550520_OGH0002_0020OB00188_5500000_001