Rechtssatz RS0012710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012710
Entscheidungsdatum
15.02.1990
Rechtssatz
Erfolgte die Wechselseitige einzig und allein zu dem Zweck, der Wechselnehmerin und Gläubigerin unverzüglich im Wege der Wechseleskomptierung zu Bargeld zu verhelfen, so ist die Eskomptierung des Wechsels eines Bedingung des Wechselbegebungsvertrages und der Wechselhingabe. Konnte der Wechsel nicht erkomptiert werden, so liegt Nichteintritt der vereinbarten Bedingung und damit die Hinfälligkeit der diensbezüglichen Vereinbarung der Parteien vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012710
Dokumentnummer
JJR_19900215_OGH0002_0080OB00019_8700000_001