Rechtssatz RS0012799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012799
Geschäftszahl
2Ob464/57; 6Ob840/81; 3Ob34/03a
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Rechtssatz
Die über das Vorhandengewesensein eines Testamentes und seine allfällige zufällige Vernichtung bestehenden Zweifel sind nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu beheben, sondern es muß der Antragstellerin Gelegenheit geboten werden, die nach § 722 ABGB erforderlichen Beweise im Prozeß zu erbringen.Die über das Vorhandengewesensein eines Testamentes und seine allfällige zufällige Vernichtung bestehenden Zweifel sind nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu beheben, sondern es muß der Antragstellerin Gelegenheit geboten werden, die nach Paragraph 722, ABGB erforderlichen Beweise im Prozeß zu erbringen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 464/57
Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 464/57
Veröff: EvBl 1958/18 S 46 = NZ 1958,61
- 6 Ob 840/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 840/81
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die Vernichtung des Testamentes als "Vertilgung" und als Widerruf anzusehen ist oder wegen mangelnder Testierfähigkeit als zufälliger Untergang im Sinne des § 722 ABGB. (T1)
- 3 Ob 34/03a
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012799
Dokumentnummer
JJR_19571030_OGH0002_0020OB00464_5700000_001