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Rechtssatz RS0012829×

Rechtssatz RS0012829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012829

Geschäftszahl

3Ob309/33; 6Ob644/76 (6Ob645/76, 6Ob646/76); 8Ob594/85; 1Ob161/98b; 2Ob41/11k

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Inhalt des Aufgriffsrechtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 309/33
    Entscheidungstext OGH 05.04.1933 3 Ob 309/33
    SZ 15/112
  • 6 Ob 644/76
    Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76
  • 8 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
    SZ 58/131
  • 1 Ob 161/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b
    Beisatz: Für das Aufgriffsrecht lassen sich auch nicht auf alle Fälle zutreffende, also allgemein gültige Regeln aufstellen. (T1)
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
    Beisatz: Das Aufgriffsrecht kann aber auch Gegenstand eines Vorausvermächtnisses (als Unterfall des sog legatum venditionis) sein. Für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags gilt dann Vermächtnisrecht, der Vertrag selbst und seine Erfüllung richten sich nach Schuldrecht. (T3)
    Beisatz: Erreicht aber die Leistung des Legatars (der Übernahmspreis) den Wert der Sache oder übersteigt er denselben, ist von einem Hineinvermächtnis, im Ergebnis also wieder von einer Teilungsanordnung auszugehen. (T4)
    Bem: Die Entscheidung enthält eine eingehende Herstellung des Schrifttums zu den Problemen, die entstehen, wenn der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann. (T5)
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0012829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19330405_OGH0002_0030OB00309_3300000_001