Rechtssatz RS0012829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012829
Geschäftszahl
3Ob309/33; 6Ob644/76 (6Ob645/76, 6Ob646/76); 8Ob594/85; 1Ob161/98b; 2Ob41/11k
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Inhalt des Aufgriffsrechtes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 309/33
Entscheidungstext OGH 05.04.1933 3 Ob 309/33
SZ 15/112
- 6 Ob 644/76
Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76
- 8 Ob 594/85
Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
SZ 58/131
- 1 Ob 161/98b
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b
Beisatz: Für das Aufgriffsrecht lassen sich auch nicht auf alle Fälle zutreffende, also allgemein gültige Regeln aufstellen. (T1)
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
Beisatz: Das Aufgriffsrecht kann aber auch Gegenstand eines Vorausvermächtnisses (als Unterfall des sog legatum venditionis) sein. Für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags gilt dann Vermächtnisrecht, der Vertrag selbst und seine Erfüllung richten sich nach Schuldrecht. (T3)
Beisatz: Erreicht aber die Leistung des Legatars (der Übernahmspreis) den Wert der Sache oder übersteigt er denselben, ist von einem Hineinvermächtnis, im Ergebnis also wieder von einer Teilungsanordnung auszugehen. (T4)
Bem: Die Entscheidung enthält eine eingehende Herstellung des Schrifttums zu den Problemen, die entstehen, wenn der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann. (T5)
Veröff: SZ 2012/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0012829
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19330405_OGH0002_0030OB00309_3300000_001