Rechtssatz RS0012859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012859
Geschäftszahl
7Ob692/84 (7Ob693/84); 1Ob255/99b
Entscheidungsdatum
14.01.2000
Rechtssatz
Der Grundgedanke der §§ 777 ff ABGB beruht darauf, daß der Erblasser sein irrtümlich übergangenes Kind seinen übrigen Kindern in der Regel nicht nachsetzen will. Nur eine absichtliche Übergehung soll also dem nicht bedachten Kind schaden.Der Grundgedanke der Paragraphen 777, ff ABGB beruht darauf, daß der Erblasser sein irrtümlich übergangenes Kind seinen übrigen Kindern in der Regel nicht nachsetzen will. Nur eine absichtliche Übergehung soll also dem nicht bedachten Kind schaden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 692/84
Entscheidungstext OGH 12.09.1985 7 Ob 692/84
SZ 58/141
- 1 Ob 255/99b
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 255/99b
Beisatz: Die §§ 777 f ABGB sind deshalb gegenüber den §§ 570 ff ABGB spezielle Irrtumsregeln mit Beweiserleichterungen für den Übergangenen. (T1); Veröff: SZ 73/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012859
Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0070OB00692_8400000_001