Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, wohl aber die Revision der Kläger.
Die Streitwertaussprüche des Berufungsgerichts entsprechen zwar insoweit nicht ganz dem Gesetz, als sie nicht auch noch für jeden der verbundenen Ansprüche gesondert erfolgten und der Ausspruch über einen Streitwert von insgesamt nicht über 300.000 S nur im Zusammenhang mit dem Ausspruch über den Streitwert des bestätigenden Teils des Berufungsurteils erfolgte. Aus der Zulässigerklärung der Revision in beiden Teilen ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit die Absicht des Berufungsgerichts, den Streitwert jedes Teilanspruchs mit über 15.000 S bzw über 60.000 S und den Gesamtstreitwert jeder Klage mit nicht über 300.000 S zu bestimmen.
Zur Berufung der Beklagten:
Auszugehen ist von der unstrittigen Tatsache, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1943 in Entsprechung des § 1253 ABGB nur über drei Viertel des Nachlasses der damaligen Ehegatten abgeschlossen wurde, sowie von der ebenfalls unstrittigen Rechtslage nach § 777 ABGB, wonach den nach dem Gesetz erbberechtigten nachgeborenen Kindern aus der zweiten Ehe des Erblassers, also den Klägern, ein gleiches Erbrecht wie dem am mindesten begünstigten Noterben (der Beklagten) zukommt, soferne der Beklagten nicht der Beweis gelingt, dass der Erblasser seine seinerzeitige Verfügung auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, nämlich der späteren Geburt weiterer Kinder, getroffen hätte.Auszugehen ist von der unstrittigen Tatsache, dass der Erbvertrag aus dem Jahre 1943 in Entsprechung des Paragraph 1253, ABGB nur über drei Viertel des Nachlasses der damaligen Ehegatten abgeschlossen wurde, sowie von der ebenfalls unstrittigen Rechtslage nach Paragraph 777, ABGB, wonach den nach dem Gesetz erbberechtigten nachgeborenen Kindern aus der zweiten Ehe des Erblassers, also den Klägern, ein gleiches Erbrecht wie dem am mindesten begünstigten Noterben (der Beklagten) zukommt, soferne der Beklagten nicht der Beweis gelingt, dass der Erblasser seine seinerzeitige Verfügung auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, nämlich der späteren Geburt weiterer Kinder, getroffen hätte.
Die Revisionswerberin hält an ihrer Rechtsansicht fest, dass allein der lange Zeitablauf zwischen der Geburt der Kinder aus der zweiten Ehe und dem Ableben des Erblassers den zwingenden Schluss auf eine solche Absicht zulasse. Zu dieser Frage gibt es noch keine Rechtsprechung; sie ist aber mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Stillschweigen gilt schon allgemein nur unter besonderen Verhältnissen als Zustimmung (SZ 37/119 uva). Dies muss umso mehr hier gelten, weil der Grundgedanke der §§ 777 f ABGB darauf beruht, dass der Erblasser sein irrtümlich übergangenes Kind seinen übrigen Kindern in der Regel nicht nachsetzen will (JBl 1975, 427 mit Hinweis auf Ent, ÖJZ 1972, 277). Nur eine absichtliche Übergehung soll also dem nicht bedachten Kind schaden. Die Bestimmung dient zugleich dem Schutz des Erblassers vor einer unerwünschten Bindung an eine ohne vollen Bedacht auf seine (spätere) Nachkommenschaft abgegebene Erklärung (SZ 56/64). In der bloßen Unterlassung einer neuen letztwilligen Verfügung nach der Geburt seiner Kinder aus der zweiten Ehe selbst durch viele Jahre kann aus beiden Schutzzwecken kein zwingender Schluss auf eine Absicht des Erblassers abgeleitet werden, diese Kinder zu benachteiligen. Mindestens gleich schwer wiegt das Gegenargument, dass der Erblasser auf den Schutz dieser Kinder durch das Gesetz vertrauen konnte.Die Revisionswerberin hält an ihrer Rechtsansicht fest, dass allein der lange Zeitablauf zwischen der Geburt der Kinder aus der zweiten Ehe und dem Ableben des Erblassers den zwingenden Schluss auf eine solche Absicht zulasse. Zu dieser Frage gibt es noch keine Rechtsprechung; sie ist aber mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Stillschweigen gilt schon allgemein nur unter besonderen Verhältnissen als Zustimmung (SZ 37/119 uva). Dies muss umso mehr hier gelten, weil der Grundgedanke der Paragraphen 777, f ABGB darauf beruht, dass der Erblasser sein irrtümlich übergangenes Kind seinen übrigen Kindern in der Regel nicht nachsetzen will (JBl 1975, 427 mit Hinweis auf Ent, ÖJZ 1972, 277). Nur eine absichtliche Übergehung soll also dem nicht bedachten Kind schaden. Die Bestimmung dient zugleich dem Schutz des Erblassers vor einer unerwünschten Bindung an eine ohne vollen Bedacht auf seine (spätere) Nachkommenschaft abgegebene Erklärung (SZ 56/64). In der bloßen Unterlassung einer neuen letztwilligen Verfügung nach der Geburt seiner Kinder aus der zweiten Ehe selbst durch viele Jahre kann aus beiden Schutzzwecken kein zwingender Schluss auf eine Absicht des Erblassers abgeleitet werden, diese Kinder zu benachteiligen. Mindestens gleich schwer wiegt das Gegenargument, dass der Erblasser auf den Schutz dieser Kinder durch das Gesetz vertrauen konnte.
Der weiteren Rechtsansicht der Revisionswerberin, schon die im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament eingegangene Bindung des Erblassers stehe jeder Berücksichtigung der nachgeborenen Kinder entgegen, weil im Zeitpunkte des Todes ihres Vaters gar kein Nachlassvermögen mehr vorhanden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Erblasser hatte bis zu seinem Tode keine rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten der Beklagten getroffen. Er war dazu auch nicht verpflichtet, weil ihm eine entsprechende Zuwendung auch durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen eingeräumt war. Dazu hätte auch ein Testament gehört (Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu §§ 552, 553). Darüber hinaus lag im Umfang des freien Viertels (§ 1253 ABGB) des nicht aus der Verlassenschaft nach seiner ersten Frau abgeleiteten Vermögens des Erblassers nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts schon ursprünglich bloß ein (wechselseitiges) Testament des Vaters der Streitteile vor, das den Rechten der in der Folge übergangenen nachgeborenen Kinder nach § 777 ABGB keineswegs einen Abbruch tun konnte. Hinsichtlich dieses Teils des Nachlasses des Erblassers besteht keine andere Bindung wie sonst durch ein Testament. Diesem gegenüber gilt aber das Gleichstellungsgebot des § 777 ABGB. Daran kann auch das seinerzeit einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot mit der Beschränkung des Erblassers auf die Rechte eines Fruchtnießers nichts ändern, weil ein solches Verbot nach § 364c ABGB nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet. Umso weniger wurde durch die Grundbuchseintragung die Erbfolge berührt.Der weiteren Rechtsansicht der Revisionswerberin, schon die im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament eingegangene Bindung des Erblassers stehe jeder Berücksichtigung der nachgeborenen Kinder entgegen, weil im Zeitpunkte des Todes ihres Vaters gar kein Nachlassvermögen mehr vorhanden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Erblasser hatte bis zu seinem Tode keine rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten der Beklagten getroffen. Er war dazu auch nicht verpflichtet, weil ihm eine entsprechende Zuwendung auch durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen eingeräumt war. Dazu hätte auch ein Testament gehört (Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraphen 552, 553,). Darüber hinaus lag im Umfang des freien Viertels (Paragraph 1253, ABGB) des nicht aus der Verlassenschaft nach seiner ersten Frau abgeleiteten Vermögens des Erblassers nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts schon ursprünglich bloß ein (wechselseitiges) Testament des Vaters der Streitteile vor, das den Rechten der in der Folge übergangenen nachgeborenen Kinder nach Paragraph 777, ABGB keineswegs einen Abbruch tun konnte. Hinsichtlich dieses Teils des Nachlasses des Erblassers besteht keine andere Bindung wie sonst durch ein Testament. Diesem gegenüber gilt aber das Gleichstellungsgebot des Paragraph 777, ABGB. Daran kann auch das seinerzeit einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot mit der Beschränkung des Erblassers auf die Rechte eines Fruchtnießers nichts ändern, weil ein solches Verbot nach Paragraph 364 c, ABGB nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet. Umso weniger wurde durch die Grundbuchseintragung die Erbfolge berührt.
Die Rechtsrüge der Beklagten ist schließlich auch insofern verfehlt, als sie meint, dass den beiden Klägern nur je ein Viertel (Zahl der Kinder) des vom Testament betroffenen Viertels des Nachlasses, also nur je ein Sechzehntel und damit von den nur zur Hälfte in den Nachlass fallenden Liegenschaften nur je ein Zweiunddreißigstel gebühre. Der Erblasser hatte zur Erfüllung der Auflage des Erbvertrags zugunsten der Beklagten keine Verfügung unter Lebenden getroffen. Die Revisionswerberin kann deshalb nicht besser gestellt werden, als wenn der Erblasser im Sinne der ihm eingeräumten Wahlmöglichkeit ein Testament zu ihren Gunsten errichtet hätte. Ein solches Testament konnte aber den Nachlass (in der Höhe des halben Vermögens) nicht schmälern. Andererseits haben die ungewollt übergangenen Kinder nach § 777 ABGB den gleichen Erbteil zu erhalten, der für den am mindesten begünstigten Noterben (also hier für die Beklagte selbst) ausfällt. Da der gesetzliche Erbteil der Revisionswerberin nur ein Viertel des Nachlasses ausmacht und sie dieses Viertel infolge der Beschränkung des Klagebegehrens der Kläger auf je ein weiteres Viertel des Nachlasses ohnehin erhält, kommt eine weitere Schmälerung der Rechte der Kläger jedenfalls nicht in Betracht.Die Rechtsrüge der Beklagten ist schließlich auch insofern verfehlt, als sie meint, dass den beiden Klägern nur je ein Viertel (Zahl der Kinder) des vom Testament betroffenen Viertels des Nachlasses, also nur je ein Sechzehntel und damit von den nur zur Hälfte in den Nachlass fallenden Liegenschaften nur je ein Zweiunddreißigstel gebühre. Der Erblasser hatte zur Erfüllung der Auflage des Erbvertrags zugunsten der Beklagten keine Verfügung unter Lebenden getroffen. Die Revisionswerberin kann deshalb nicht besser gestellt werden, als wenn der Erblasser im Sinne der ihm eingeräumten Wahlmöglichkeit ein Testament zu ihren Gunsten errichtet hätte. Ein solches Testament konnte aber den Nachlass (in der Höhe des halben Vermögens) nicht schmälern. Andererseits haben die ungewollt übergangenen Kinder nach Paragraph 777, ABGB den gleichen Erbteil zu erhalten, der für den am mindesten begünstigten Noterben (also hier für die Beklagte selbst) ausfällt. Da der gesetzliche Erbteil der Revisionswerberin nur ein Viertel des Nachlasses ausmacht und sie dieses Viertel infolge der Beschränkung des Klagebegehrens der Kläger auf je ein weiteres Viertel des Nachlasses ohnehin erhält, kommt eine weitere Schmälerung der Rechte der Kläger jedenfalls nicht in Betracht.
Zur Revision der Kläger:
Diese Revisionswerber wenden sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die vom nunmehrigen Erblasser als zunächst überlebendem Ehegatten im Erbvertrag mit seiner ersten Frau übernommene „Veräußerungsauflage“ als Vertrag zugunsten Dritter zulässig und einseitig unwiderruflich sei. Wohl vertritt Weiss in Klang2 V 912 f diese Ansicht (ebenso Tiefenthaller, NZ 1949, 158; schon die von Weiss zitierte Entscheidung ZBl 1932/114 wertet die Auflage einer letztwilligen Verfügung hingegen als widerruflich). Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind aber die in einem Erbvertrag auf den Todesfall getroffenen Verfügungen zugunsten eines Dritten frei widerruflich (SZ 23/339 ua), weil Erbverträge zugunsten Dritter dem österreichischen Recht überhaupt fremd sind (SZ 31/21 ua, bes 4 Ob 653/71 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Gschnitzer in Klang2 IV/1, 234 und Weiss aaO 906). Diese Rechtsprechung wird auch in der Lehre überwiegend gebilligt (s Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1249 mwN; zuletzt Koziol-Welser, Grundriß7 II 321; aA allerdings nun auch Kralik in Ehrenzweig3 , Erbrecht 156 ohne neue Arg).Diese Revisionswerber wenden sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die vom nunmehrigen Erblasser als zunächst überlebendem Ehegatten im Erbvertrag mit seiner ersten Frau übernommene „Veräußerungsauflage“ als Vertrag zugunsten Dritter zulässig und einseitig unwiderruflich sei. Wohl vertritt Weiss in Klang2 römisch fünf 912 f diese Ansicht (ebenso Tiefenthaller, NZ 1949, 158; schon die von Weiss zitierte Entscheidung ZBl 1932/114 wertet die Auflage einer letztwilligen Verfügung hingegen als widerruflich). Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind aber die in einem Erbvertrag auf den Todesfall getroffenen Verfügungen zugunsten eines Dritten frei widerruflich (SZ 23/339 ua), weil Erbverträge zugunsten Dritter dem österreichischen Recht überhaupt fremd sind (SZ 31/21 ua, bes 4 Ob 653/71 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Gschnitzer in Klang2 IV/1, 234 und Weiss aaO 906). Diese Rechtsprechung wird auch in der Lehre überwiegend gebilligt (s Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1249, mwN; zuletzt Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 321; aA allerdings nun auch Kralik in Ehrenzweig3 , Erbrecht 156 ohne neue Arg).
Über diese grundsätzliche Erwägung hinaus fällt auch hier zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass der Erblasser tatsächlich keine Vermögensveräußerung unter Lebenden vorgenommen hatte. Der Erbvertrag als solcher konnte aber die Rechte der übrigen Noterben gemäß § 1254 ABGB nicht schmälern. (Die Entscheidung EvBl 1959/156, nach der ein vertraglich begründetes Besitznachfolgerecht den Versprechenden meist den Übernehmer einer Liegenschaft oder den Geschenknehmer derart binde, dass die betreffende Liegenschaft gar nicht mehr in den Nachlass falle, betraf keinen Fall eines Erbvertrags und auch nicht einen Fall der wahlweise aufgetragenen Errichtung einer letztwilligen Verfügung.)Über diese grundsätzliche Erwägung hinaus fällt auch hier zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass der Erblasser tatsächlich keine Vermögensveräußerung unter Lebenden vorgenommen hatte. Der Erbvertrag als solcher konnte aber die Rechte der übrigen Noterben gemäß Paragraph 1254, ABGB nicht schmälern. (Die Entscheidung EvBl 1959/156, nach der ein vertraglich begründetes Besitznachfolgerecht den Versprechenden meist den Übernehmer einer Liegenschaft oder den Geschenknehmer derart binde, dass die betreffende Liegenschaft gar nicht mehr in den Nachlass falle, betraf keinen Fall eines Erbvertrags und auch nicht einen Fall der wahlweise aufgetragenen Errichtung einer letztwilligen Verfügung.)
Damit fallen auch die restlichen drei Viertel des nicht schon durch die fideikommissarische Substitution erledigten halben Nachlasses entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ohne eine erbvertragliche Bindung in die Verlassenschaft. Die Beklagte muss sich ungeachtet der seinerzeitigen Zuwendungszusage des Erblassers auch hinsichtlich dieser restlichen drei Viertel des Nachlasses der Gleichstellung aller Kinder nach § 777 ABGB unterwerfen. Ihr kommt auch in diesem Umfang kein vertragliches Sonderrecht zu, sondern nur die Rechte aus einer letztwilligen Verfügung, aus der sie aber nicht besser gestellt werden darf als die übergangenen anderen Noterben. Das Ersturteil war demnach im vollen Umfang wiederherzustellen. Aus Anlass der Wiederherstellung des Ersturteils war auf den Kostenrekurs der Kläger gegen das Ersturteil Bedacht zu nehmen. Diesem Rechtsmittel kam Berechtigung zu, weil bei gesonderter Vertretung mehrerer Parteien jede von ihnen auf die vollen Kosten ihres Vertreters und nicht nur auf dessen Substitutionsauslagen auch für jene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung Anspruch hat, bei der ein Rechtsvertreter durch den anderen substituiert war. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall, wie im Rekurs begehrt, für jede Partei der Streitwert des eigenen Anspruchs.Damit fallen auch die restlichen drei Viertel des nicht schon durch die fideikommissarische Substitution erledigten halben Nachlasses entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ohne eine erbvertragliche Bindung in die Verlassenschaft. Die Beklagte muss sich ungeachtet der seinerzeitigen Zuwendungszusage des Erblassers auch hinsichtlich dieser restlichen drei Viertel des Nachlasses der Gleichstellung aller Kinder nach Paragraph 777, ABGB unterwerfen. Ihr kommt auch in diesem Umfang kein vertragliches Sonderrecht zu, sondern nur die Rechte aus einer letztwilligen Verfügung, aus der sie aber nicht besser gestellt werden darf als die übergangenen anderen Noterben. Das Ersturteil war demnach im vollen Umfang wiederherzustellen. Aus Anlass der Wiederherstellung des Ersturteils war auf den Kostenrekurs der Kläger gegen das Ersturteil Bedacht zu nehmen. Diesem Rechtsmittel kam Berechtigung zu, weil bei gesonderter Vertretung mehrerer Parteien jede von ihnen auf die vollen Kosten ihres Vertreters und nicht nur auf dessen Substitutionsauslagen auch für jene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung Anspruch hat, bei der ein Rechtsvertreter durch den anderen substituiert war. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall, wie im Rekurs begehrt, für jede Partei der Streitwert des eigenen Anspruchs.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich der Kosten des Kostenrekurses nach TP 3 A 5b) beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Schriftsätze der Kläger im Rechtsmittelverfahren sind jeweils nur ihre eigenen Ansprüche.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich der Kosten des Kostenrekurses nach TP 3 A 5b) beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Schriftsätze der Kläger im Rechtsmittelverfahren sind jeweils nur ihre eigenen Ansprüche.